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1C_455/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Concerning Building Permit Dispute

Geschäftsnummer 1C_455/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision by the Zurich Administrative Court, which had dismissed their appeal regarding a construction permit and a restoration order. The individual had previously filed a recourse to the Zurich Building Court, which was rejected due to the delay in submission. Subsequently, the individual appealed to the Administrative Court, and upon dismissal, they further escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently justified and did not enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Concerning Building Permit Dispute: The individual had previously filed a recourse to the Zurich Building Court, which was rejected due to the delay in submission. Subsequently, the individual appealed to the Administrative Court, and upon dismissal, they further escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently justified and did not enter into the merits of the case.

Schlagwörter

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Baubewilligung / Wiederherstellungsbefehl kleine Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Auslegungsurteile Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_455/2012

Urteil vom 21. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Y.________,

Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung / Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 14. Juni 2012 auf einen Rekurs von X.________ mangels rechtzeitiger Rekurserhebung nicht ein. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. August 2012 abwies.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________ sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli