Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_454/2018 KI-generiert

Driver License Revocation Upheld for Excessive Speeding and Recidivism

Geschäftsnummer 1C_454/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a driver who was caught speeding on the A9 motorway, driving at 172 km/h in a zone where the speed limit was 120 km/h. Following the incident, the driver's license was temporarily revoked by the police and subsequently, an administrative procedure was initiated by the relevant traffic authority, which proposed a 12-month license suspension based on the driver's gross violation of traffic rules. The driver contested this decision, arguing a failure to properly consider certain circumstances, including a malfunction of the vehicle's speedometer at the time of the offense. However, both the cantonal court and the higher administrative authority upheld the suspension, leading the driver to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which addressed the legality and reasonableness of the prior decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 86 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Driver License Revocation Upheld for Excessive Speeding and Recidivism: Following the incident, the driver's license was temporarily revoked by the police and subsequently, an administrative procedure was initiated by the relevant traffic authority, which proposed a 12-month license suspension based on the driver's gross violation of traffic rules. The driver contested this decision, arguing a failure to properly consider certain circumstances, including a malfunction of the vehicle's speedometer at the time of the offense. However, both the cantonal court and the higher administrative authority upheld the suspension, leading the driver to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which addressed the legality and reasonableness of the prior decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren in fahrunfähigem Zustand einfache Verkehrsregelverletzung Einziehung des Motorfahrzeugs Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 148 II 511
Swiss Court Upholds Full Three-Month License Withdrawal Despite Shorter Foreign Ban for Repeat Offender
«…abei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung…»
603 2024 197 (2025-03-11) · fr
Driver License Withdrawal Upheld Due to Repeat Medium-Severity Traffic Offense
«…ehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde zur Qualifizierung des Ereigni…»
V 2024 8 (2024-07-08) · zg
License Suspension Upheld for Serious Speeding Offense
«…Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzel- falles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Vermutung der Erfül- lung des objektiven Tatbesta…»
1C_536/2022 (2023-07-25)
German Driver Provisional License Revocation for Gross Speeding Upheld
«…icht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). 4.2. Wie gesehen, hat die Vorinstanz unter zulässiger Abstützung auf den Strafbefehl de…»
1C_354/2022 (2023-07-10)
Provisional License Holder Fails to Limit Driving Ban Based on Foreign Fine and Prior IVZ Entry
«…icht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). 4.3. Angesichts der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h, welche nicht b…»
603 2023 8 (2023-03-29) · fr
Driving License Revocation for Serious Traffic Violations and Prior Offense
«…he BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwe…»
1C_78/2022 (2022-12-15)
Driver License Revocation for Speeding: Objective Gravity vs. Subjective Fault
«…at, sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Gemäss bundesger…»
1C_653/2021 (2022-08-24)
Swiss Supreme Court Upholds Three-Month License Revocation for Repeated Offender Exceeding Austrian Speed Limit
«…abei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung…»
603 2022 2 (2022-03-02) · fr
Administrative Commission v. Appellant Regarding Driver's License Revocation for Speeding and Recidivism
«…he BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner…»
603 2021 152 (2021-11-17) · fr
Driver Fails to Overturn Five-Month License Withdrawal for Repeat Mid-Level Speeding Offense
«…ehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 6. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Jul…»
1C_63/2021 (2021-11-11)
Switzerland v. Driver: Upholding License Revocation for Excessive Speeding in Built-Up Area
«…icht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 4.1.2. Nach einer schweren Widerhandlung gegen…»
SK 2021 33 (2021-10-12) · be
Driver Appeal of Speeding Conviction Over Radar Accuracy
«…innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (Urteile des BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelve…»
1C_156/2020 (2021-04-15)
Driver Licensure Withdrawal Following Repeat Severe Speeding Violation
«…hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 4.3. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 1…»
1C_210/2020 (2020-11-30)
Driver's License Revocation Upheld for Excessive Speeding and Prior Offense
«…rseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3.3; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; je mit Hinw…»
B.2019.240 (2020-02-27) · sg
Revocation of Long-Term Resident Permit Upheld for Convicted Homicide Driver
«…/h oder mehr überschritten wird, liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (vgl. BGer 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2). Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_454/2018

Urteil vom 21. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Schoch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,

gegen

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt,

Administrative Massnahmen und Sanktionen,

Avenue de France 71, Postfach 1247, 1951 Sitten,

Staatsrat des Kantons Wallis,

Regierungsgebäude, Place de la Planta 3,

Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. Juli 2018 (A1 18 58).

Sachverhalt:

A. Am 5. April 2016 hielt die Kantonspolizei Wallis A.________ auf der Autobahn A9 zwischen Sitten und Siders an, weil er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h statt der erlaubten 120 km/h lenkte und dabei ein Polizeifahrzeug überholt hatte. Die Kantonspolizei nahm A.________ noch vor Ort vorläufig den Führerausweis ab und händigte ihm diesen am 7. April 2016 wieder aus.

Am 8. Juli 2016 informierte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) A.________, dass sie aufgrund dieses Vorfalls ein Administrativverfahren eingeleitet habe und als Massnahme den Entzug des Führerausweises in Betracht ziehe. Auf Ersuchen von A.________ sistierte die DSUS das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2016/8. August 2016 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis A.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Am 6. Januar 2017 stellte die DSUS A.________ erneut den Entzug des Führerausweises in Aussicht und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Am 31. Januar 2017 ordnete die DSUS den Entzug des Führerausweises für 12 Monate an. Die Beschwerde von A.________ hiergegen wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 7. Februar 2018 ab.

B. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Staatsrats mit Urteil vom 18. Juli 2018 ab.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Abnahme der beantragten Beweismittel und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht, der Staatsrat, die DSUS und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur gegen kantonal letztinstanzliche gerichtliche Entscheide zulässig ( Art. 86 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide des Staatsrats vom 7. Februar 2018 und der DSUS vom 31. Januar 2017 verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Die entsprechenden Entscheide gelten jedoch inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 177 E. 1.3 S. 180 f. mit Hinweisen).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung können nur gerügt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und eine willkürliche Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ).

Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet und sich dabei mit den entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie sich zum Ausfall des Elektroniksystems seines Fahrzeugs und des darin zusätzlich installierten Warnsystems für Geschwindigkeitsüberschreitungen geäussert und dargelegt, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach nicht verfangen. Die Vorinstanz hat zudem begründet, weshalb sie der Auffassung ist, dass der Systemausfall seinen Eventualvorsatz nicht zu entkräften vermag. Sodann zielen die Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer vor dieser gestellt hat, im Wesentlichen auf den Nachweis des Ausfalls des elektronischen Systems ab. Daher konnte er den angefochtenen Entscheid auch insoweit anfechten, selbst wenn sie dabei nicht weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen einging. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die erwähnte vorinstanzliche Würdigung zudem nachvollziehbar. Daher konnte die Vorinstanz auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen).

Im Übrigen tut der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, soweit er vorbringt, die beantragten Beweismassnahmen seien erheblich, weil der Strafbefehl sich auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt stütze. So substantiiert er die behaupteten Mängel der tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens nicht weiter und die in diesem Zusammenhang genannten Beweisanträge haben ebenfalls zum Zweck, den Ausfall des Elektroniksystems zu belegen.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt noch die Beweise willkürlich gewürdigt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der subjektive Tatbestand des Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sei. Er rügt, die vorinstanzliche Annahme, dass er eventualvorsätzlich, mindestens aber fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, sei willkürlich. Zudem macht er geltend, vorliegend wäre gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ein Verzicht auf einen Führerausweisentzug bzw. die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung mit der Folge eines einmonatigen Führerausweisentzugs angezeigt gewesen.

3.2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war ( Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ).

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG, der hier ausser Betracht fällt, gemildert wurde ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).

Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar ( Art. 100 Ziff. 1 SVG ).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Art. 12 Abs. 2 StGB ). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 12 Abs. 3 StGB ).

3.3. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; je mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand der schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ("...in Kauf nimmt...") ist allerdings nicht so auszulegen, dass nur die vorsätzliche Begehung zu einer Warnungsmassnahme führen kann (vgl. Urteil 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.1 mit Hinweis; R ENÉ SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 161 ff. N. 86 f. mit Hinweisen).

3.4. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ohne funktionierende Geschwindigkeitsanzeige mit 172 km/h auf der Autobahn gefahren ist und damit ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vor allem lassen sich aus dem Ausfall des Elektroniksystems und den damit zusammenhängenden Umständen keine solchen ableiten. Daher handelt es sich um eine objektiv schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG .

Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmaleernsthaft in Frage zu stellen. Nicht zu überzeugen vermögen namentlich seine Vorbringen zur Begründung, weshalb er nach dem Ausfall des Elektroniksystems habe darauf vertrauen dürfen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung seines Fahrzeugs weiterhin funktioniere. Angesichts des Ausfalls der Geschwindigkeitsanzeige wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen anzuhalten oder seine Fahrweise anzupassen und vorsichtig, d.h. mit moderater Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur weiterzufahren. Er lenkte sein Fahrzeug jedoch trotz des defekten Tachometers mit hoher Geschwindigkeit und bremste nicht einmal ab, als vor ihm ein Polizeifahrzeug auftauchte, sondern überholte dieses. Dadurch hat er in Kauf genommen, mittels Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erfüllt.

Aus seinen weiteren Einwänden kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist etwa das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren zur Annahme der Busse entschieden, um ein mehrjähriges Straf- und Administrativerfahren zu verhindern, sei sich der Konsequenzen für Letzteres aber nicht bewusst gewesen. So machte die DSUS ihn schon während des Strafverfahrens darauf aufmerksam, dass der Entzug des Führerausweises als Massnahme in Betracht gezogen werde. Zudem wurde das Administrativverfahren in der Folge auf sein Gesuch hin bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich der drohenden Konsequenzen bewusst war, zumal er im Strafverfahren anwaltlich vertreten war. Ferner darf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht zur Unterschreitung der Mindestentzugsdauer führen und diese beträgt vorliegend ein Jahr, da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren SVG-Widerhandlung bis zum 23. April 2011 entzogen war.

Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen und Sanktionen, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Schoch