Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_454/2016 KI-generiert

Luxembourg v. Switzerland: Unappealable Interim Decision in Mutual Legal Assistance

Geschäftsnummer 1C_454/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request from a Luxembourg court to Swiss judicial authorities for mutual legal assistance, specifically seeking to interrogate an individual as a suspect and to allow the presence of two Luxembourg investigators during this interrogation. The Swiss Federal Prosecutor's Office approved the presence of the foreign officials but indicated that the summons for the interrogation would be issued later. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court stated that it was a non-appealable interim decision. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the Federal Criminal Court's dismissal of his complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Luxembourg v. Switzerland: Unappealable Interim Decision in Mutual Legal Assistance: The Swiss Federal Prosecutor's Office approved the presence of the foreign officials but indicated that the summons for the interrogation would be issued later. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court stated that it was a non-appealable interim decision. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the Federal Criminal Court's dismissal of his complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Rechtshilfe an Luxemburg Anwesenheit ausländischer Beamter Rechtshilfe Auslieferung ausländischer Entscheid Pfändungsbegehren Sonderbestimmungen für Luxemburg Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the decision reviewed was an interlocutory decision which is not appealable in international legal assistance matters under this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_454/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Luxemburg; Anwesenheit ausländischer Beamter,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 18. Dezember 2015 ersuchte das Bezirksgericht Luxemburg die schweizerischen Justizbehörden unter anderem um die rechtshilfeweise Einvernahme von A.________ als Beschuldigter und um die Gestattung der Anwesenheit von zwei luxemburgischen Ermittlern anlässlich des Rechtshilfevollzugs.

Mit Verfügung vom 5. September 2016 gestattete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Anwesenheit der luxemburgischen Beamten anlässlich der Einvernahme von A.________. Die Vorladung für dessen Einvernahme werde zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. September 2016 nicht ein. Es befand, die Verfügung der Bundesanwaltschaft stelle einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar.

B. Gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit verschiedenen Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden bzw. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. a und b). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.2. Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Da er weder eine Auslieferungshaft noch eine Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen betrifft, ist er gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nicht anfechtbar.

1.3. Auf die Beschwerde könnte zudem aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.

Nach Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht.

2. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri