Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_454/2013 KI-generiert

Extradition Appeal Inadmissible Due to Lack of Special Significance in Extradition to Germany

Geschäftsnummer 1C_454/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A German national requested extradition from Switzerland to serve a prison sentence of one year and three months for a charge of aggravated bodily injury. The Swiss Federal Office of Justice granted the extradition, which was subsequently challenged by the individual. The appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court, deeming the complaint groundless. The individual then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the decisions of the lower courts. However, the tribunal found that the case did not involve significant legal questions or procedural violations, and accordingly, ruled the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Extradition Appeal Inadmissible Due to Lack of Special Significance in Extradition to Germany: The Swiss Federal Office of Justice granted the extradition, which was subsequently challenged by the individual. The appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court, deeming the complaint groundless. The individual then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the decisions of the lower courts. However, the tribunal found that the case did not involve significant legal questions or procedural violations, and accordingly, ruled the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Prozessrecht Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung Besondere Zuständigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The appeal for legal aid and assistance was rejected based on this provision because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court refrained from imposing costs based on this provision due to the circumstances of the case.

Art. 84 BGG

The appeal was deemed inadmissible based on this provision regarding appeals in matters of international legal assistance in criminal matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_454/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Berthold Herrmann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung.

Am 7. Dezember 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 23. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (E. 11.3).

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesamtes seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Es geht um eine Auslieferung an Deutschland und damit einen bewährten Rechtsstaat zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen eines gemeinrechtlichen Delikts. Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, ist nicht auszumachen. Dem Fall kann daher keine besondere Bedeutung beigemessen werden.

Die Beschwerde ist danach gemäss Art. 84 BGG unzulässig.

2. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri