Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_453/2010 KI-generiert

Cantonal Road Traffic Office v. Driver (THC Level and License Revocation)

Geschäftsnummer 1C_453/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the withdrawal of a driving license from an individual due to the operation of a motor vehicle after consuming cannabis. Following a toxicological evaluation indicating a THC level significantly exceeding the legal limit, the licensing authority imposed a three-month suspension. The individual appealed this decision to the administrative court, which upheld the withdrawal on the grounds of established driving inability due to drug use. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the administrative court's ruling, but failed to sufficiently demonstrate any legal violations in their argument. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Cantonal Road Traffic Office v. Driver (THC Level and License Revocation): Following a toxicological evaluation indicating a THC level significantly exceeding the legal limit, the licensing authority imposed a three-month suspension. The individual appealed this decision to the administrative court, which upheld the withdrawal on the grounds of established driving inability due to drug use. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the administrative court's ruling, but failed to sufficiently demonstrate any legal violations in their argument. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs nach Cannabiskonsum Strassenverkehrsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified proceedings due to obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for dispensing with the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_453/2010

Urteil vom 7. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs nach Cannabiskonsum,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III.

Erwägungen:

1. Aufgrund eines chemisch-toxikologischen Gutachtens der Universität Zürich entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ mit Verfügung vom 29. April 2010 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob X.________ am 26. Mai 2010 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 18. August 2010 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte THC Wert den in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) festgelegte Grenzwert zum Nachweis von Betäubungsmittel um das 6,3 Fache überschritten habe. Die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gelte als erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum ( Art. 113 BGG ).

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli