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1C_452/2014 KI-generiert

Prosecutor v. Complainants on Appealability of Mutual Assistance Remand Order

Geschäftsnummer 1C_452/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A public prosecutor in Germany is conducting criminal proceedings against several individuals for suspected fraud and other offenses. In December 2011, the prosecutor requested legal assistance from Switzerland. In December 2013, the public prosecutor's office in Zug ordered the release of documents to the German authorities. However, a company and two individuals challenged this decision, and in September 2014, the Federal Criminal Court annulled the Zug prosecutor's order and referred the matter back for reconsideration. Subsequently, the company and individuals filed an appeal against the Federal Criminal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Prosecutor v. Complainants on Appealability of Mutual Assistance Remand Order: In December 2011, the prosecutor requested legal assistance from Switzerland. In December 2013, the public prosecutor's office in Zug ordered the release of documents to the German authorities. However, a company and two individuals challenged this decision, and in September 2014, the Federal Criminal Court annulled the Zug prosecutor's order and referred the matter back for reconsideration. Subsequently, the company and individuals filed an appeal against the Federal Criminal Court's decision.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtshilfe Auslieferung Pfändungsbegehren internationale Betrugsermittlung übrige Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the single judge to decide because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellants to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2022.226 (2023-08-02)
International Legal Assistance: Seized Items Unsealing and Suspect Culpability in Theft Investigation
«…chmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108 BGG mit Urteil 1C_452/2014]). 5.3.4 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgerichtliche Rechtspre…»
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Swiss Court Orders Return of Seized Items from German Criminal Investigation
«…chmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108 BGG mit Urteil 1C_452/2014]). 4.3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgerichtliche Rechtsprec…»
TPF 2014 92
Swiss Lawyer's Professional Secrecy in German Mutual Assistance Case
«…ngefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2014 vom 25. September 2014: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: 3.2 Rechtshilfeweise beantra…»
TPF 2015 121
International Criminal Investigation vs. Professional Secrecy
«…und davon Erfasstes auszusondern. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde dagegen, u. a. von RA B., nicht ein (Urteil 1C_452/2014 vom 25. September 2014). Die erneute Schlussverfügung gab die meisten Unterlagen frei zur Herausgabe und wurde angefoch…»
TPF 2017 66
Sealed Swiss Documents: Unsealing Required for Mutual Legal Assistance
«…ung nochmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108 BGG mit Urteil 1C_452/2014 vom 25. September 2014]). 4.3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgeric…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_452/2014

Urteil vom 25. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Kissling,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug , An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte.

Am 14. Dezember 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der A.________ AG, B.________ und C.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 3. September 2014 gut. Es hob die Schlussverfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurück.

B. Die A.________ AG, B.________ und C.________ führen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit verschiedenen Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt somit einen "anderen Zwischenentscheid" gemäss Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, inwiefern ein anfechtbarer Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG gegeben sein soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, weshalb hier ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegen soll. Das ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG schon deshalb nicht anfechtbar ist, weil es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen geht.

Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt (Abs. 1 lit. b).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Drittel auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri