Federal Supreme Court Dismisses Untimely Electoral Rights Appeal Against Cantonal Budget Resolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding the decision made by a regional council concerning the budget for the year 2018, alleging a violation of financial authority. The complaint was submitted later than the legally permitted timeframe, as it was posted after the expiration of the established deadline for appeals. The court confirmed that the applicable regulations regarding deadline pauses did not apply in this case, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible due to its late submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 82 Bst, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Electoral Rights Appeal Against Cantonal Budget Resolution: The complaint was submitted later than the legally permitted timeframe, as it was posted after the expiration of the established deadline for appeals. The court confirmed that the applicable regulations regarding deadline pauses did not apply in this case, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible due to its late submission.
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KI-generiertThe Tribunal decided to rule on the appeal in simplified procedure because the defect (late filing) was obvious.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was not upheld.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_45/2018
Urteil vom 26. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Reiner Bodmer,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
gegen
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Missachtung der Finanzkompetenzen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017.
Erwägungen:
1. Reiner Bodmer führt mit Eingabe vom 25. Januar 2018 "Stimmrechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017 über den Voranschlag 2018 und macht dabei eine Missachtung der Finanzkompetenzen geltend. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
2.3. Der angefochtene Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Amtsblatt vom 15. Dezember 2017 publiziert worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. Dezember 2017 zu laufen und endete am Montag, den 15. Januar 2018. Die am 25. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.
2.4. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG , wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache handelt. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die am 25. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.
2.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli