Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_45/2013 KI-generiert

Appeal on Violation of Right to be Heard in Municipal Development Case

Geschäftsnummer 1C_45/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute following the decisions made by a local municipality regarding the conditional decommissioning of a road and changes to the zoning plan and building regulations in a specific area. Two parties filed complaints against these decisions, seeking the disqualification of the responsible official due to perceived bias. The governmental authority rejected the request for disqualification, leading to further appeals. The administrative court upheld the decision to deny the disqualification request. The appeal to the higher court was based on claims that the parties had not been allowed to respond to certain submissions, thereby violating their right to a fair hearing. This led to the higher court's examination of the procedural fairness surrounding the initial handling of the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Appeal on Violation of Right to be Heard in Municipal Development Case: Two parties filed complaints against these decisions, seeking the disqualification of the responsible official due to perceived bias. The governmental authority rejected the request for disqualification, leading to further appeals. The administrative court upheld the decision to deny the disqualification request. The appeal to the higher court was based on claims that the parties had not been allowed to respond to certain submissions, thereby violating their right to a fair hearing. This led to the higher court's examination of the procedural fairness surrounding the initial handling of the complaints.

Schlagwörter

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Ausstand Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Entwicklungsrecht Gemeindestrasse faires Verfahren Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

Cited in the reasoning as the violated constitutional right (right to be heard), which justifies granting the appeal in the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-imposition of costs, which is reflected in the second order.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning to justify awarding compensation, which is reflected in the third order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

ADM 2015 64 (2015-11-26) · ju
Victim's Claim for Future Lost Earnings Denied Due to Unsubstantiated Proof
«…bles, même si des différences en matière de détermination du dommage ne se justifient qu'exceptionnellement (TF 1C_45/2013 du 2 septembre 2014 consid. 5 et les références citées). Avec ce système d'indemnisation, le législate…»
A-5178/2014 (2015-10-13)
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«…a notificazione e la data in cui l'atto o la decisione è effettivamente pervenuta al destinatario (cfr. sentenza del TF 1C_45/2013 del 20 marzo 2013 consid. 2.3; ADELIO SCOLARI, Diritto amministrativo, Parte generale, 2002, n. 1233; KASPAR PLÜSS, in:…»
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Swiss-UK Tax Agreement Payment Validated Despite Informational Deficiencies
«…torité d'apporter la preuve de la notification ainsi que de la date à laquelle celle-ci est intervenue (cf. arrêt du TF 1C_45/2013 du 20 mars 2013 consid. 2.3; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [édit.], Kommen- tar VRG, 3ème éd. 2014, § 10 N. 82). Cert…»
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«…zu erbringen, dass und an welchem Tag ihre Verfü- gung dem Empfänger zugestellt worden ist (Urteil des Bundesge- richts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2.3; KASPAR PLÜSS, in: Alain Grif- fel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 10 N. 82). Zwar ve…»
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Municipal Decision on Building Permit Reconsideration Upheld Following Zoning Plan Reversal
«…hlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen. Das Äusserungsrecht darf ihnen nicht abgeschnitten werden (BGer 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), selbst wenn sie erst einmal auf eine Beschwerdeantwort verzichten. Der Verfahr…»
B.2012.245 (2013-10-09) · sg
Lapsed Conditional Permit and Environmental Review Requirements
«…hlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen. Das Äusserungsrecht darf ihnen nicht abgeschnitten werden (BGer 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), selbst wenn sie erst einmal auf eine Beschwerdeantwort verzichten. Der Verfahr…»
RE130006 (2013-05-02) · zh
Moot Case Dismissed Despite Potential Due Process Violation
«…gnerin an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. Urk. 6 S. 4 f., vgl. dazu BGE 133 I 98, Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2 sowie auch BGE 138 I 484). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die G…»
RE130006 · zh
Appeal Regarding Enforcement of Eviction Order Rendered Moot by Withdrawal of Underlying Measures
«…gnerin an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. Urk. 6 S. 4 f., vgl. dazu BGE 133 I 98, Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2 sowie auch BGE 138 I 484). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die G…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_45/2013

Urteil vom 20. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ und B.________,

2. C.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,

gegen

Heinz Tännler, Regierungsrat, Baudirektion des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug,

handelnd durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

Einwohnergemeinde D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,

E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Schweiger und Linus Schweizer.

Gegenstand

Ausstand; Recht zur Äusserung auf eingegangene Stellungnahmen ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV )

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 29. November 2012.

Sachverhalt:

A. Am 8. November 2011 beschloss die Einwohnergemeinde D.________ die bedingte Entwidmung einer Strasse; am 27. November 2011 die Änderung des Zonenplans und Ergänzung der Bauordnung für ein bestimmtes Gebiet.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ einerseits und C.________ anderseits je Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Ausstand von Regierungsrat Heinz Tännler.

Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2012 wies der Regierungsrat (unter Ausschluss von Heinz Tännler) das Ausstandsbegehren ab.

Die von A.________ und B.________ sowie C.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 29. November 2012 ab.

B. A.________ und B.________ sowie C.________ führen mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.

C. Regierungsrat Tännler beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Der Regierungsrat des Kantons Zug, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einwohnergemeinde beantragt unter Verzicht auf weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die E.________ AG hat eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 92 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid über den Ausstand dar. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren zu Stellungnahmen, welche zu ihrer Replik eingereicht worden seien, nicht äussern können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; je mit Hinweisen). Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Stellungnahmen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen ( BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). Das Äusserungsrecht darf ihnen nicht abgeschnitten werden ( BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99 mit Hinweisen).

2.3 Am 11. September 2012 reichten die Beschwerdeführer der Vorinstanz ihre Replik ein. Diese stellte die Vorinstanz am 13. September 2012 den Beschwerdegegnern zu und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis zum 3. Oktober 2002 zu äussern.

Am 19. September 2012 nahm Regierungsrat Tännler zur Replik Stellung; ebenso am 2. Oktober 2012 die Sicherheitsdirektion. Am 5. Oktober 2012 stellte die Vorinstanz diese Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zu. Dies geschah unstreitig mit normaler, also nicht eingeschriebener Post. Die Sendung an den Anwalt der Beschwerdeführer war an seine Domiziladresse, nicht an seine Postfachadresse gerichtet. Der Anwalt der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Sendung nicht erhalten. Dies kann ihm nicht widerlegt werden, weshalb davon auszugehen ist ( BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f. mit Hinweisen).

Haben die Beschwerdeführer die Stellungnahmen vom 19. September und 2. Oktober 2012 nicht erhalten, konnten sie sich dazu nicht äussern. Dadurch wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt.

2.4 Im vorinstanzlichen Verfahren geht es insbesondere um den Inhalt eines Telefongesprächs und damit um Sachverhaltsfragen (vgl. Beschwerde S. 8/9 Ziff. 15). Der Vorinstanz steht insoweit freie Kognition zu (§ 63 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 des Kantons Zug (BGS 162.1), nicht dagegen dem Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Heilung des Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt deshalb ausser Betracht ( BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde ist danach gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die privaten Beschwerdegegner unterliegen. Sie haben den vorinstanzlichen Verfahrensmangel jedoch nicht zu vertreten. Es werden daher keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Aus demselben Grund hat der Kanton den obsiegenden Beschwerdeführern eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2012 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführern 1 einerseits und dem Beschwerdeführer 2 anderseits eine Entschädigung von je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, Regierungsrat Heinz Tännler, dem Regierungsrat des Kantons Zug, der Einwohnergemeinde D.________, der E.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri