Applicant v. Cantonal Authorities: Driving License Examination Language Dispute (Timeliness of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the additional theoretical examination required for obtaining a Swiss driving license of category C. The relevant authority determined that the applicant, residing in Turkey, must demonstrate knowledge of Swiss regulations through a practical test, while stating that the additional theoretical examination could not be conducted in a foreign language, either in writing or with the aid of an interpreter. The applicant challenged this decision, but both the cantonal department and the administrative court upheld the authority's stance. Subsequently, the applicant filed a complaint with the federal court, seeking permission to take the theoretical examination with the assistance of a Turkish interpreter; however, the complaint was deemed late and not considered admissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal Authorities: Driving License Examination Language Dispute (Timeliness of Appeal): The relevant authority determined that the applicant, residing in Turkey, must demonstrate knowledge of Swiss regulations through a practical test, while stating that the additional theoretical examination could not be conducted in a foreign language, either in writing or with the aid of an interpreter. The applicant challenged this decision, but both the cantonal department and the administrative court upheld the authority's stance. Subsequently, the applicant filed a complaint with the federal court, seeking permission to take the theoretical examination with the assistance of a Turkish interpreter; however, the complaint was deemed late and not considered admissible.
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KI-generiertThe appeal was not considered because it was filed too late, in accordance with this procedural provision.
Applied to waive the imposition of court costs despite the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_449/2012
Urteil vom 25. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
Gegenstand
Sprachenregelung theoretische Zusatzprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. März 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau fest, dass X.________, wohnhaft in der Türkei, für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises der Kategorie C zusätzlich zu einer Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen muss, dass er die in der Schweiz für solche Führer geltenden Regelungen kennt. Zudem stellte das Strassenverkehrsamtsamt in seiner Verfügung fest, dass es eine Zusatztheorieprüfung in einer Fremdsprache - sei es in schriftlicher Form, sei es mit Hilfe einer Direktübersetzung durch einen Dolmetscher - nicht durchführen darf.
Eine von X.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 15. November 2011 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Juni 2012 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. September 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben, und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen ihm das Ablegen der theoretischen Zusatzprüfung mit Hilfe eines Türkisch-Dolmetschers zu ermöglichen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der Vorakten ( Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG ).
Erwägungen:
1. Nach der Gerichtsurkunde, mit welcher der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts am 4. Juli 2012 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann somit am 5. Juli 2012 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - am 4. September 2012.
Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist ( Art. 48 Abs. 2 BGG ). Die Einzelheiten der elektronischen Zustellung sind im Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer, SR 173.110.29) geregelt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde dem Bundesgericht am 11. September 2012 zunächst als einfache, unverschlüsselte E-mail ein, welche die Anforderungen an eine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Zusätzlich sandte er die Beschwerde am gleichen Datum als eingeschriebene Briefpostsendung aus der Türkei an das Bundesgericht, welche bei der Schweizerischen Post am 14. September 2012 einging. Da die Beschwerdefrist bereits am 4. September 2012 endete, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet. Auf die Beschwerde kann somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden.
2. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es erscheint jedoch unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag