Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_448/2019 KI-generiert

Bosnia and Herzegovina v. Federal Office of Justice (Extradition for Murder and Theft)

Geschäftsnummer 1C_448/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to challenge the decision for his extradition from Switzerland to Bosnia and Herzegovina. Bosnia and Herzegovina had requested the extradition to enforce a prison sentence for murder and serious theft, based on court rulings from 1995. The Swiss Federal Office of Justice (FOJ) ordered the detention for extradition and later the extradition itself, while the individual contested the decision, claiming it was politically motivated and that it did not adhere to fair trial standards under the European Convention on Human Rights (ECHR). These claims were rejected by the Swiss Federal Criminal Court, leading to an appeal where the individual requested a reconsideration or outright denial of the extradition request, alongside his immediate release from detention. The FOJ opposed the appeal, requesting its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Bosnia and Herzegovina v. Federal Office of Justice (Extradition for Murder and Theft): Bosnia and Herzegovina had requested the extradition to enforce a prison sentence for murder and serious theft, based on court rulings from 1995. The Swiss Federal Office of Justice (FOJ) ordered the detention for extradition and later the extradition itself, while the individual contested the decision, claiming it was politically motivated and that it did not adhere to fair trial standards under the European Convention on Human Rights (ECHR). These claims were rejected by the Swiss Federal Criminal Court, leading to an appeal where the individual requested a reconsideration or outright denial of the extradition request, alongside his immediate release from detention. The FOJ opposed the appeal, requesting its dismissal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe Auslieferung an Bosnien und Herzegowina Auslieferung schwerer Fall Haftstrafe Mord mündliche Verhandlung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 84 Abs. 2 BGG
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 6 EMRK
Das Bundesstrafgericht hat sich denn auch mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht in einem den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügenden Verfahren verurteilt worden, eingehend auseinandergesetzt.
Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG
The Tribunal notes that the appeal already has a suspensive effect by law according to this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

The Tribunal notes that the appeal already has a suspensive effect by law according to this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule that only reduced court costs are to be levied by considering the appellant's tight financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_448/2019

Urteil vom 2. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe; Auslieferung an Bosnien und Herzegowina,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. August 2019 (RR.2019.116+148 (RP.2019.34)).

Sachverhalt:

A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gestützt auf die Urteile des Amtsgerichts Bijeljina vom 17. April 1995 und des Höheren Gerichts in Bijeljina vom 27. Oktober 1995. A.________ wurde mit diesen beiden Urteilen wegen Mord und schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Auf Gesuch des Bundesamts für Justiz (BJ) gab Bosnien und Herzegowina eine Reihe von Garantien ab. Am 8. März 2019 ordnete das BJ die Auslieferungshaft an und am 23. Mai 2019 fällte es den Auslieferungsentscheid, wobei es die Prüfung der von A.________ erhobenen Einrede des politischen Delikts durch das Bundesstrafgericht vorbehielt.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob A.________ gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde an das Bundesstrafgericht und verlangte dabei auch seine Haftentlassung. Mit Entscheid vom 22. August 2019 vereinigte das Bundesstrafgericht das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts mit dem Beschwerdeverfahren. Es wies die Einrede und, soweit es darauf eintrat, auch die Beschwerde ab. Das Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. September 2019 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungsentscheid des BJ seien aufzuheben. Das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das BJ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die Frage nach der Anwendbarkeit des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gegenüber Staaten, welche die Auslieferung zur Vollstreckung eines Strafurteils verlangten, das vor der Ratifikation der EMRK und zudem zu einem Zeitpunkt gefällt wurde, als der ersuchende Staat noch nicht existierte. Auch kritisiert er, dass das Bundesstrafgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Strafverfahrensakten nicht beigezogen hat.

Bijeljina liegt auf dem Gebiet des heutigen Staats Bosnien und Herzegowina, weshalb die Verurteilungen durch die dortigen Gerichte als im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats erfolgt gelten können (Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Ob eine Verurteilung auf einem fairen Verfahren beruht, kann zudem unabhängig davon geprüft werden, ob im betreffenden Staat im relevanten Zeitraum die EMRK bzw. der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) galten. Das Bundesstrafgericht hat sich denn auch mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht in einem den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügenden Verfahren verurteilt worden, eingehend auseinandergesetzt. Die betreffenden Erwägungen überzeugen und es kann darauf verwiesen werden. Die Kritik des Beschwerdeführers ist dagegen äusserst pauschal und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb es im vorinstanzlichen Verfahren einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte und eine schriftliche Schilderung der angeblichen Verfahrensmängel nicht möglich war. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, was er mit den Strafakten konkret hätte aufzeigen wollen.

Für das Bundesgericht besteht aus diesen Gründen kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind indessen lediglich reduzierte Gerichtskosten zu erheben ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold