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1C_448/2007 KI-generiert

Municipality v. Cantonal Directorate: Road Priority Dispute Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 1C_448/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by a municipality in response to a decision made by the Cantonal Construction, Traffic and Energy Directorate regarding traffic regulations on a road connected to several communities. The Kanton's decision established a new priority rule favoring the main road over local road intersections to improve traffic flow. The municipality contested this decision, seeking to maintain the existing regulations. After an initial rejection by the Directorate, the municipality appealed to the Cantonal Administrative Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the municipality took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the prior rulings. However, the Tribunal found the municipality's arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Municipality v. Cantonal Directorate: Road Priority Dispute Dismissed for Procedural Deficiencies: The Kanton's decision established a new priority rule favoring the main road over local road intersections to improve traffic flow. The municipality contested this decision, seeking to maintain the existing regulations. After an initial rejection by the Directorate, the municipality appealed to the Cantonal Administrative Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the municipality took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the prior rulings. However, the Tribunal found the municipality's arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse Wegrecht Verfahrensrechte verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The provision cited for the decision not to impose costs on the appellant despite the outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_448/2007

Urteil vom 24. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

Einwohnergemeinde Schwadernau,

Hauptstrasse 52, 2556 Schwadernau, Beschwerdeführerin,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Verkehrsbeschränkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Im Jahr 1996 erwarb der Kanton Bern die Verbindungsstrasse Aegerten-Schwadernau-Scheuren von den betroffenen Gemeinden zu Eigentum und Unterhalt. Die Strasse wurde Teil der Kantonsstrasse Nr. 1314. Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügte am 11. November 2005 in den drei genannten Gemeinden die Aufhebung des Rechtsvortritts bei den Einmündungen der Gemeindestrassen auf die Kantonsstrasse. Als Grund für die Anordnung nannte das Tiefbauamt die Schaffung einer der Verkehrssituation angepassten und einheitlichen Vortrittsregelung zugunsten der Kantonsstrasse.

Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinde Schwadernau und mehrere in dieser Gemeinde wohnhafte Personen Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern mit dem Antrag, die Rechtsvortrittsregelung auf der Verbindungsstrasse Aegerten-Schwadernau-Scheuren sei beizubehalten. Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wies die BVE die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 wandte sich die Einwohnergemeinde Schwadernau an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen führt die Einwohnergemeinde Schwadernau mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 , insb. E. 1.4 S. 254).

Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Beschwerdeführerin übt nur ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil und insbesondere an der Auffassung des Tiefbauamts. Dabei beruft sie sich jedoch auf keinen Beschwerdegrund gemäss Art. 95 ff. BGG . Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Trotz des Verfahrensausgangs sind der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp