Driver's Foreign License Withdrawal Challenge Dismissed for Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual had their foreign driving license revoked for one month by the local road traffic office due to exceeding the speed limit. The individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the Department of Justice, Security, and Health of the canton. Subsequently, the individual attempted to file an appeal against the dismissal, but the cantonal court committee ruled it as late, citing the lack of a handwritten signature on the faxed submission and the timing of the postal submission as reasons for the late filing. The individual then brought the matter to the federal court, but failed to adequately argue any legal violation by the cantonal court, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Driver's Foreign License Withdrawal Challenge Dismissed for Untimely Appeal: The individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the Department of Justice, Security, and Health of the canton. Subsequently, the individual attempted to file an appeal against the dismissal, but the cantonal court committee ruled it as late, citing the lack of a handwritten signature on the faxed submission and the timing of the postal submission as reasons for the late filing. The individual then brought the matter to the federal court, but failed to adequately argue any legal violation by the cantonal court, leading to the dismissal of their appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in the simplified procedure due to the evident lack of grounds for appeal.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_447/2007
Urteil vom 15. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, Postfach, 7001 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2007
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit Verfügung vom 21. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den ausländischen Führerausweis für einen Monat. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 14. September 2007 ab. Dagegen erhob X.________ per Fax und per Post Berufung, auf welche der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden nicht eintrat. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend aus, dass eine Rechtsmitteleingabe per Fax gemäss ständiger Rechtsprechung mangels eigenhändiger Unterschrift nicht gültig erhoben werden könne. Die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden sei X.________ gemäss unterzeichnetem Rückschein am 2. Oktober 2007 zugestellt worden. Die vom 17. Oktober 2007 datierte Berufung sei gemäss Poststempel am 23. Oktober 2007 der deutschen Post übergeben worden. Da die Rechtsmittelfrist am 22. Oktober endete, sei die schriftliche Berufung verspätet erhoben worden, weshalb auf sie nicht einzutreten sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er die Berufung aufgrund des Poststempels als einen Tag verspätet beurteilte. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter Einreichung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli