Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_446/2012 KI-generiert

Federal Court Upholds Mandatory Traffic-Medical Examination Based on Evidence of Long-Term, High-Level Cannabis Consumption

Geschäftsnummer 1C_446/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subjected to an administrative measure requiring a traffic medical examination to determine driving suitability following the discovery of a cannabis indoor cultivation setup and the person's subsequent police report for violation of drug laws. The administrative authority mandated this examination after assessing that the individual had been regularly consuming cannabis for an extended period, raising doubts about her ability to separate drug use from safe driving. The person's appeal against this mandatory examination was initially dismissed by the regional court, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which is tasked with reviewing the legality of the lower court's decision regarding her driving fitness and the justification for the medical assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 30 VZV, Art. 16d Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG; Federal Court Upholds Mandatory Traffic-Medical Examination Based on Evidence of Long-Term, High-Level Cannabis Consumption: The administrative authority mandated this examination after assessing that the individual had been regularly consuming cannabis for an extended period, raising doubts about her ability to separate drug use from safe driving. The person's appeal against this mandatory examination was initially dismissed by the regional court, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which is tasked with reviewing the legality of the lower court's decision regarding her driving fitness and the justification for the medical assessment.

Schlagwörter

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Abklärung der Fahreignung / vorsorglicher Sicherungsentzug Cannabiskonsum Fahreignung Ärztliche Untersuchung Verletzung der Verkehrsregeln medizinische Gründe Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (42)

603 2025 98 (2025-09-24) · fr
Provisional License Withdrawal Upheld Due to History of Cocaine Use
«…en ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von…»
603 2024 78 (2024-08-30) · fr
Driving License Withdrawal Upheld Based on Drug Use Admission
«…en ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von…»
III 2024 49 (2024-08-13) · sz
Driver License Withdrawal Upheld for Reckless Driving Pattern
«…Anhaltspunkte erforder- lich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen las- sen (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). Der Anlass für die Ab- klärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. J…»
603 2024 66 (2024-07-09) · fr
Provisional License Revocation Upheld Due to Admitted Drug Use
«…en ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtspre- chung den regelmässigen Konsum von…»
III 2024 46 (2024-06-17) · sz
Traffic Authority v. License Holder (Provisional License Revocation for Cannabis Impairment)
«…alts- punkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfäl- tig sein. J…»
603 2023 151 (2023-11-10) · fr
Administrative Revocation of Driving License for Cocaine Use Upheld
«…offene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Vielmehr ist bei Verdacht auf eine Abhängigkeit eine solche verkehrsmedizinische Abklärung…»
WBE.2022.326 (2022-11-11) · ag
Driver's Fitness-to-Drive Assessment Overturned Due to Insufficient Evidence
«…en, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteile des Bundesge- richts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, Erw. 4.2.1; 6A.11/2006 vom 13. April 2006, Erw. 3.3; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 15d SVG).…»
V 2022 24 (2022-06-13) · zg
Fitness to Drive Revocation Due to Substance Use and Psychological Findings
«…ntlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Vielmehr muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignun…»
WBE.2022.1 (2022-06-08) · ag
Driver's License Revocation Upheld Amidst Bipolar Disorder Concerns
«…ehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteile des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, Erw. 4.2.1 sowie 6A.11/2006 vom 13. April 2006, Erw. 3.3; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 15d…»
2022.03.01.vv.1 (2022-03-01) · bl
License Withdrawal Upheld Due to Repeated Alcohol-Related Driving Offenses and Failure to Undergo Fitness Exam
«…te Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 6). Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachte…»
III 2021 143 (2021-10-28) · sz
Provisional Withdrawal of Driving License Upheld Based on Prior Offenses and Reckless Racing Conviction
«…Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. J…»
603 2021 126 (2021-10-27) · fr
Fitness to Drive Assessment Upheld After Positive Drug Tests
«…en ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sei…»
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«…ichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorlie…»
IV.2020.168.P (2021-04-09) · sg
Driver Fitness Assessment for Insulin-Treated Diabetic Driver
«…ichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorlie…»
IV.2021.168.P (2021-04-09) · sg
Driver Fitness to Drive Assessment for Diabetic with Complication Upheld
«…ichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorlie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_446/2012

Urteil vom 26. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Abklärung der Fahreignung / vorsorglicher Sicherungsentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am damaligen Wohnort von X.________ wurden am 25. November 2011 anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Hanf-Indooranlage sowie etliche zur Verarbeitung der Hanfprodukte notwendige Utensilien sichergestellt. Mit Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. Februar 2012 wurde X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 23. März 2012 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, X.________ habe sich zur Abklärung ihrer Fahreignung auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Zürich zu unterziehen, im Säumnisfall müsste ihr Führerausweis vorsorglich entzogen werden und die Nichtbefolgung dieser Anordnung werde gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft (Dispositiv-Ziffer 1).

B. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 18. Juli 2012 im Wesentlichen ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde änderte es allerdings gewisse Modalitäten der Anordnung der Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendstaatsanwaltschaft. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. März 2012 formulierte es neu wie folgt:

"X.________ hat sich zur Abklärung ihrer Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, für welche sie vom Institut für Rechtsmedizin Zürich aufgeboten wird. Leistet sie dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge, wird ihr der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen.

Die Beschwerdeführerin hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung für die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, welcher ihr bei Bejahung ihrer Fahreignung zurückerstattet wird.

Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft."

C. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 13. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 23. März 2012. Die Vorinstanz und die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. November 2012 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid vom 18. Juli 2012, mit welchem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestätigte. Es handelt sich um einen das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der unter bestimmten Umständen geeignet ist, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu erfüllen (vgl. Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist angesichts der vorinstanzlich angeordneten Rückerstattung der Vorschussleistung bei Bejahung der Fahreignung zweifelhaft, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdesache mit dem von Y.________ am 13. September 2012 eingeleiteten Beschwerdeverfahren 1C_445/2012. Die beiden Beschwerden betreffen nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid und der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht völlig identisch. Obwohl sich teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren 1C_445/2012 und 1C_446/2012 nicht zu vereinigen.

3.

3.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet ( Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c SVG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst ( Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt ( BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit ( BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen).

3.2 Art. 15d Abs. 1 SVG ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b).

Bereits unter dem im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Recht hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteile 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten von Art. 15d Abs. 1 SVG festzuhalten, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (vgl. Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen vom 29. Oktober 2012 sowie die Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8500 Ziff. 2.1).

3.3 Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden ( BGE 124 II 559 E. 5a, S. 569). Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 745.51]).

4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. Sie sei in der Lage, zwischen Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu unterscheiden, und es lägen keine Indizien und Anhaltspunkte vor, die an ihrer Fahrfähigkeit zweifeln lassen würden.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weshalb auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gestützt auf eine polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2011, ein von der Strafuntersuchungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 30. Januar 2012 sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Beschwerdeführerin konsumiere seit ungefähr 11 Jahren regelmässig Cannabis. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie ausgesagt, dass sie an Werktagen sechs bis sieben Joints und an arbeitsfreien Tagen die doppelte Menge rauche. Dass sie - wie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben - Cannabis nur gelegentlich konsumiere, werde durch das Gutachten vom 30. Januar 2012 widerlegt. Mit diesem seien nämlich THC- bzw. THC-COOH-Gehalte in ihrem Haar von mindestens 0.12 ng/mg bzw. 2.9 pg/mg nachgewiesen worden, was mit einem regelmässigen Cannabiskonsum vereinbar sei, wobei die Färbung und Bleichung der Haare zu einer Abnahme der Konzentration dieser Substanzen im Haar geführt haben könnte. Obwohl die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit gewohnheitsmässig Cannabis konsumiere, nehme sie regelmässig am Strassenverkehr teil.

4.2

4.2.1 Die Annahme, eine Person konsumiere gelegentlich Cannabis, rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist nämlich in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3).

4.2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren regelmässig Cannabis konsumiert. Es ist davon auszugehen, dass sie vor der Anordnung der umstrittenen Massnahme Cannabis über einen längeren Zeitraum täglich oder mindestens mehrmals pro Woche und mutmasslich in hoher Menge konsumiert hat. Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt hat, sie rauche an Werktagen sechs bis sieben Joints und an arbeitsfreien Tagen die doppelte Menge. Zwar hat die Beschwerdeführerin diese Aussage im Verfahren vor der Entzugsbehörde wieder relativiert. Das widersprüchliche Aussageverhalten hat aber nicht dazu beigetragen, die bestehenden Anzeichen für eine möglicherweise fehlende Fahreignung zu widerlegen. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin wecken. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist damit verhältnismässig und gerechtfertigt (vgl. auch Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen vom 29. Oktober 2012). Für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient.

4.2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung vorbringt, lässt diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Unbehilflich ist zunächst der Vergleich zwischen den in ihrem Haar festgestellten THC- und THC-COOH Werten und den vom Bundesgericht in BGE 130 IV 32 beurteilten THC- und THC-COOH Werten im Blut eines Fahrzeuglenkers: Die in Blutanalysen gemessenen Werte lassen sich nicht (direkt) mit den Werten vergleichen, die aufgrund einer Haaranalyse gewonnen wurden, welche den Nachweis von Cannabiskonsum im Gegensatz zur Blutanalyse über einen Zeitraum von mehreren Monaten ermöglicht. Ob sodann vom Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin auf eine Sucht im medizinischen Sinne geschlossen werden kann oder nicht, ist nicht massgebend, zumal sich der Suchtbegriff des Verkehrsrechts (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht mit dem medizinischen Suchtbegriff deckt ( BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87). An der Zulässigkeit der Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung ändert angesichts ihres andauernden, regelmässigen und mutmasslich hohen Cannabiskonsums auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, ihr sei kein Fehlverhalten im Strassenverkehr nachzuweisen. Weiter ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet hat, ohne der Beschwerdeführerin gleichzeitig gestützt auf Art. 30 VZV den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 3.2 hiervor).

5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle