Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_444/2019 KI-generiert

Switzerland v. Germany MLA Data Unsealing Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_444/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who is under investigation by the Public Prosecutor's Office in Frankfurt for alleged serious sexual abuse of a child and a youth, along with grievous bodily harm. The Frankfurt authorities requested legal assistance from Switzerland to search the residence of A._______. Following this request, the Zurich cantonal prosecutor's office conducted a search at A.________'s Swiss residence and seized various data carriers, leading to a sealing request by A.________. The Zurich measures court ruled to unseal these items, a decision upheld by the Swiss Federal Criminal Court as it deemed the previous ruling was an unappealable interim decision. A.________ contested this, filing a complaint demanding the Federal Criminal Court handle the matter substantively. The Swiss Federal Tribunal, however, ruled on the procedural aspects of the case without addressing the merits of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 80e Abs. 2 IRSG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Switzerland v. Germany MLA Data Unsealing Appeal Dismissed: The Frankfurt authorities requested legal assistance from Switzerland to search the residence of A._______. Following this request, the Zurich cantonal prosecutor's office conducted a search at A.________'s Swiss residence and seized various data carriers, leading to a sealing request by A.________. The Zurich measures court ruled to unseal these items, a decision upheld by the Swiss Federal Criminal Court as it deemed the previous ruling was an unappealable interim decision. A.________ contested this, filing a complaint demanding the Federal Criminal Court handle the matter substantively. The Swiss Federal Tribunal, however, ruled on the procedural aspects of the case without addressing the merits of the complaint.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Entsiegelung Durchsuchung Pfändungsbegehren Reihenfolge der Pfändung Auskunftsrecht über Personendaten Rechtshilfe Einer besonderen Behandlung unterliegende Dokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the decision concerned an interlocutory decision in international legal assistance, which is generally not appealable under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_444/2019

Urteil vom 4. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Haag,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich,

Zwangsmassnahmengericht,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

an Deutschland; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 14. August 2019 (RR.2019.195 [RP.2019.42]).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinds und eines Jugendlichen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe, insbesondere die Durchsuchung der Wohnräume von A.________.

Am 28. März 2019 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein. Am 12. April 2019 wurde der schweizerische Wohnort von A.________ durchsucht. Dabei wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. A.________ verlangte deren Siegelung. Dem kam die Staatsanwaltschaft III nach.

Am 25. April 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft III das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut. Es überliess die Durchsuchung der Datenträger im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft III.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. August 2019 nicht ein. Es befand, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stelle einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Schon deshalb ist die Beschwerde unzulässig.

Im Übrigen muss auch bei einem Zwischenentscheid die Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG gegeben sein ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Ein derartiger Fall kann hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Der angefochtene Entscheid ist gesetzeskonform ( Art. 80e Abs. 2 IRSG ) und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156 f.; 126 II 495 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 549 N. 516). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, auf diese zurückzukommen. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Vorbringen befasst. Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden.

Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri