Supervisory complaint against police rejected without costs; appeal dismissed for lack of substantive engagement with lower court's alternative grounds, including no standing in supervisory procedure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court's decision not to consider the case. The complainant had challenged a municipal council decision that dismissed his supervisory complaint against the city police for alleged systematic denial of justice, but the court found his appeal lacked the required substantive engagement with the lower court's reasoning. The dispute concerned the complainant's attempt to appeal a supervisory authority's response to his complaint, which the lower court rejected for lack of jurisdiction and lack of legal standing, as supervisory complaints do not confer party rights; the lower court also noted no costs were imposed on him. The Supreme Court ruled the appeal failed to meet the pleading requirements under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the complainant did not adequately address the lower court's alternative grounds for dismissal and incorrectly claimed costs were imposed on him. No court costs were charged, and the request for free legal assistance became moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 108 al. 1 BGG; Supervisory complaint against police rejected without costs; appeal dismissed for lack of substantive engagement with lower court's alternative grounds, including no standing in supervisory procedure: The complainant had challenged a municipal council decision that dismissed his supervisory complaint against the city police for alleged systematic denial of justice, but the court found his appeal lacked the required substantive engagement with the lower court's reasoning. The dispute concerned the complainant's attempt to appeal a supervisory authority's response to his complaint, which the lower court rejected for lack of jurisdiction and lack of legal standing, as supervisory complaints do not confer party rights; the lower court also noted no costs were imposed on him. The Supreme Court ruled the appeal failed to meet the pleading requirements under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the complainant did not adequately address the lower court's alternative grounds for dismissal and incorrectly claimed costs were imposed on him. No court costs were charged, and the request for free legal assistance became moot.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings because the pleading requirements were not met.
Applied to waive court costs due to the circumstances of the case.
Applied to deny any party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_440/2025
Urteil vom 26. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Politische Gemeinde St. Gallen, Stadtrat, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige wegen systematischer Rechtsverweigerung, Missachtung verwaltungsrechtlicher Pflichten und strukturellem Behördenversagen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 18. August 2025 (B 2025/154).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte der Stadtrat St. Gallen A.________ seinen Beschluss vom 12. August 2025 mit. Dessen Dispositiv lautet:
"1. Zur aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 12. und 17. Juni 2025 wird im Sinne der Erwägungen dieses Beschlusses Stellung genommen.
2. Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 12. und 17. Juni 2025 wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben."
Zur Begründung führte der Stadtrat unter anderem aus, dass es der Stadtpolizei nicht zu verübeln sei, wenn sie auf eine Beantwortung von Hinweisen auf angebliche Versäumnisse in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verzichte. Auch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht hätten sich im Übrigen vorbehalten, Eingaben von A.________ künftig formlos abzulegen. Die weiteren Ausführungen in der Anzeige seien pauschal und wenig substanziiert. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Stadtpolizei ergäben sich daraus nicht.
Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. August 2025 nicht ein.
2. Mit Beschwerde vom 20. August 2025 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Stadtrat St. Gallen im Beschluss vom 14. August 2025 eine Kostenauflage von 2 x Fr. 500.-- verfügt habe. Diese Kostenauflage sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht erwog, Verfügungen und Entscheide von Gemeindebehörden könnten grundsätzlich nicht direkt bei ihm angefochten werden. Aufsichtsbehörde über die politischen Gemeinden sei das Departement des Innern. Zudem handle es sich bei der Aufsichtsbeschwerde, die der Beschwerdeführer gegen die Stadtpolizei St. Gallen erhoben habe, um einen blossen Rechtsbehelf, der keine Partei- und Beteiligungsrechte vermittle. Schliesslich habe der Stadtrat für seinen Beschluss ausdrücklich keine Kosten erhoben. Unter diesen Umständen sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit und mangels Beschwer nicht einzutreten. Auch bestehe kein Anlass, die Eingabe weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Entscheid, der mehrere alternative Begründungen enthält, nicht substanziiert auseinander (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Als Beweismittel legt er im Übrigen seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwei ihn betreffende Urteile des Bundesgerichts (5A_553/2025 und 5A_554/2025 vom 12. August 2025) bei, in denen ihm jeweils Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt wurden. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Vefahren ist jedoch nicht erkennbar. Im von der Vorinstanz eingereichten Beschluss des Stadtrats wurden ihm hingegen keine Kosten auferlegt.
4. Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold