Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_440/2018 KI-generiert

Driver's Appeal Inadmissible Due to Failure to Perfect Filing

Geschäftsnummer 1C_440/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual whose driving license was revoked indefinitely by the local traffic authority due to violations, including driving despite the revocation. Initially, the revocation came with a 12-month disqualification, which was later extended to 24 months after the individual was found driving again. The individual filed a complaint against the revocation decision but failed to provide the necessary details and justification within the stipulated timeframe, leading the appeals commission to dismiss the complaint as withdrawn. The individual later argued that they were unable to respond in time due to being abroad for work and subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found that the individual did not adequately address the commission's decision or demonstrate that any legal errors were made.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Driver's Appeal Inadmissible Due to Failure to Perfect Filing: Initially, the revocation came with a 12-month disqualification, which was later extended to 24 months after the individual was found driving again. The individual filed a complaint against the revocation decision but failed to provide the necessary details and justification within the stipulated timeframe, leading the appeals commission to dismiss the complaint as withdrawn. The individual later argued that they were unable to respond in time due to being abroad for work and subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found that the individual did not adequately address the commission's decision or demonstrate that any legal errors were made.

Schlagwörter

KI-generiert
Sicherungsentzug des Führerausweises Abschreibung Führerausweisentzug verspätete Eingabe Forderungseingabe Fahren in fahrunfähigem Zustand gesetzliche Frist Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

Impliedly applied as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation, although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning refers to the simplified procedure ('im vereinfachten Verfahren'). However, based strictly on the rule to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and since only 'Nicht eintreten' is ordered without citing a specific procedural article in the dispositive itself, we must rely only on what is explicitly numbered.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the violation of the duty to substantiate the appeal, which led to the non-admission.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_440/2018

Urteil vom 25. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises; Abschreibung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

vom 28. August 2018 (RK 120/18).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog am 25. Januar 2018 A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von 12 Monaten an. Am 10. Juli 2018 erhöhte es die Sperrfrist auf 24 Monate, nachdem A.________ trotz entzogenem Ausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hatte.

Am 9. August 2018 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Am 10. August 2018 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ darauf hin, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse und innert 30 Tagen - d.h. bis zum 14. August 2018 - einzureichen sei. Sie lud ihn (per Einschreiben und per A-Post) ein, Antrag und Begründung nachzureichen und wies ihn darauf hin, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn er sich bis zum 14. August 2018 nicht vernehmen lasse.

Nachdem die Frist unbenutzt abgelaufen war, schrieb die Rekurskommission die Beschwerde am 28. August 2018 als durch Rückzug erledigt ab.

2. Mit Eingabe vom 2. September 2018 teilt A.________ mit, er habe auswärts gearbeitet, als die Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde bei ihm eingetroffen sei. Er sei erst am Abend des 14. August 2018 nach Hause gekommen und habe nicht mehr innert Frist reagieren können. Er wende sich daher ans Bundesgericht; er wisse nicht, wieso er am Autofahren gehindert werden solle; er habe niemanden gefährdet oder zu Tode gefahren und sei beruflich wie privat auf das Auto angewiesen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Bundesrecht verletzte, indem sie das Verfahren als erledigt abschrieb. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Rekurskommission hat den Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 33 des Berner Verwaltungsrechtspflegegesetzes umgehend darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist verbessern könne. Dass er diese Aufforderung zu spät entgegen nahm, um ihr fristgerecht nachkommen zu können, hat er selber zu verantworten. Nachdem er Beschwerde erhoben hatte, war es seine Sache, das Notwendige vorzukehren, um den Empfang allfälliger Schreiben der Rekurskommission auch bei seiner Abwesenheit sicherzustellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi