Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_44/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on International Bank Document Transfer to Argentina

Geschäftsnummer 1C_44/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual under investigation by Argentinian authorities for suspected misconduct related to their role as president of an institution that allegedly conspired with a German supplier to inflate costs by 40 to 50 percent, from which the individual reportedly received benefits. Following requests for international legal assistance, the Zurich public prosecutor's office ordered the release of banking documents to Argentina. The individual appealed this decision, which led to a ruling by the Federal Criminal Court that partially upheld the appeal but denied other claims. The individual subsequently challenged the court's decision in a higher court, seeking to overturn the ruling and suspend the legal assistance process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80o IRSG, Art. 43 BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on International Bank Document Transfer to Argentina: Following requests for international legal assistance, the Zurich public prosecutor's office ordered the release of banking documents to Argentina. The individual appealed this decision, which led to a ruling by the Federal Criminal Court that partially upheld the appeal but denied other claims. The individual subsequently challenged the court's decision in a higher court, seeking to overturn the ruling and suspend the legal assistance process.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien Edition von Bankunterlagen ausländischer Entscheid öffentlich-rechtliche Bank ausländische Gesellschaft Finanzhilfe internationale Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 3 BGG

This provision is implicitly applied as the Tribunal decides not to enter upon the appeal (Nichteintreten) in a summary decision, which is the procedure outlined for such cases.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (no entry).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_44/2010

Urteil vom 4. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung. Die Anstalt Y.________, deren Präsident X.________ gewesen sei, soll mit ihrer deutschen Lieferantin Z.________ GmbH Überfakturierungen von 40 bis 50 Prozent der effektiven Kosten vereinbart haben. Daraus habe unter anderem X.________ Zuwendungen erhalten.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 sowie vom 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 baten die argentinischen Behörden die schweizerischen um Bankermittlungen.

Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 7. Januar 2010 gut, soweit X.________ mit der Schlussverfügung Kosten auferlegt wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit dieses seine Beschwerde abgewiesen und ihm Kosten auferlegt habe; ebenso sei die Schlussverfügung aufzuheben.

Eventualiter sei die Behandlung des Rechtshilfeersuchens bzw. der Rechtshilfeersuchen auszusetzen und habe das Bundesamt für Justiz die ersuchenden Behörden in Anwendung von Art. 80o IRSG (SR 315.1) um ergänzende Informationen zu ersuchen.

Subeventualiter seien lediglich im Einzelnen genannte Bankunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben.

X.________ beantragt ausserdem, es sei ihm in Anwendung von Art. 43 BGG Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Der bundesgerichtliche Entscheid und jener der Vorinstanz seien sodann weder in elektronischer noch gedruckter Form zu publizieren.

C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Ge-heimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Ein Rechtshilfehindernis ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie beurteilt insbesondere die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips als unbegründet (S. 15 f. E. 7) und verneint einen schweren Mangel des ausländischen Verfahrens (S. 16 f. E. 8). Ihre Ausführungen hierzu wie auch alle ihre weiteren Erwägungen, worauf verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Es geht um den Vorwurf passiver Bestechung eines in der hiesigen Bevölkerung unbekannten ausländischen Amtsträgers, was nicht selten Gegenstand von Rechtshilfeersuchen darstellt. Dem Fall kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3. Da die Beschwerde unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht.

Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Vorinstanz beantragt, den Entscheid weder in elektronischer noch gedruckter Form zu veröffentlichen. Die Vorinstanz hat den Antrag abgewiesen (S. 17 ff. E. 9). Dem entsprechenden Antrag ist auch hier nicht stattzugeben. Dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. Zwar werden Personen, die mit der Sache vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung, der erhebliche Bedeutung zukommt, unmöglich ( BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 108 f.). Das vorliegende Urteil wird deshalb praxisgemäss in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri