Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_438/2014 KI-generiert

Municipal President's Statements on Political Group Not Defamatory

Geschäftsnummer 1C_438/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a municipal president and a local citizen who filed a complaint for defamation after the president made disparaging remarks in a community newsletter about a grassroots movement opposing a construction project. The citizen claimed that the president's comments harmed their honor, leading to a formal inquiry regarding the potential for criminal prosecution. However, the court at the cantonal level refused to authorize a criminal investigation, citing insufficient evidence for a serious violation. The citizen subsequently appealed this decision, seeking to have it overturned. The Supreme Court reviewed the case, focusing on whether there were sufficient grounds for believing a defamation occurred within the context of political discourse. Ultimately, it upheld the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. e BGG, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Municipal President's Statements on Political Group Not Defamatory: The citizen claimed that the president's comments harmed their honor, leading to a formal inquiry regarding the potential for criminal prosecution. However, the court at the cantonal level refused to authorize a criminal investigation, citing insufficient evidence for a serious violation. The citizen subsequently appealed this decision, seeking to have it overturned. The Supreme Court reviewed the case, focusing on whether there were sufficient grounds for believing a defamation occurred within the context of political discourse. Ultimately, it upheld the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung üble Nachrede Strafanzeige politische Gemeinde öffentliche Aufforderung zu Verbrechen Wahrung des Ansehens des Amtes Meinungsäusserungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final orders as the basis for ordering the appellant to pay the respondent's party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

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Police Officer Document Accuracy in Traffic Violation Recording
«…ür strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 2.2 und 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). 3.- a)Der Anzeiger wirft dem Angezeigten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor. Die…»
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«…genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und 2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). 3.- a) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich stra…»
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«…genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und 2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). 3.- a) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich stra…»
UE170183 (2018-03-23) · zh
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«…so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchti- gung liegt dann vor,…»
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«…mass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2; 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten…»
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«…ie Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten…»
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«…ie Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten…»
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«…odes eines Menschen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2.). 2. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursa…»
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«…odes eines Menschen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2.). 2. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_438/2014

Urteil vom 19. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Häusermann,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. In seiner Funktion als Gemeindepräsident von U.________ orientierte B.________ im "Mitteilungsblatt U.________" (Ausgabe Januar 2014) die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde über mehrere Schwerpunktthemen, mit denen sich der Gemeinderat zu befassen hatte. Am Ende des knapp eineinhalb Seiten umfassenden Leitartikels ("Editorial") schrieb er unter der Rubrik "Persönliche Betrachtungen und Schlusswort":

" (...) Und wäre da nicht noch die kleinste militante Gruppe «X.________», die an der Sache vorbei «politisiert», Verwaltung, Gemeinderat und Bezirksrat über das Mass hinaus beschäftigt und den Steuerzahler viel, ja sehr viel Geld kostet, und wären da nicht noch die «X.________-Kinder», die mit ihren Schmierereien Bahnhof, Gemeindehaus, Kirche und Strassen verunstalten, wir könnten in Frieden leben. (...)."

B. Am 6. Januar 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Sache am 28. Januar 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 verweigerte die III. Strafkammer des Obergerichts die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

C. Mit Eingabe vom 15. September 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat sich nicht vernehmen lassen. B.________ beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A.________ hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Da der Beschwerdegegner nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden angehört, gelangt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).

1.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen (zur Bundesrechtskonformität von § 148 GOG/ZH vgl. BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275 ff.); dies unter Vorbehalt der (hier nicht gegebenen) Zuständigkeit des Kantonsrates (§ 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 [KRG; LS 171.1]). Das Ermächtigungserfordernis gilt auch für Gemeindebeamte ( BGE 137 IV 269 E. 2.7 S. 278 ff.; HAUSER/ SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, N. 3 zu § 148 GOG/ZH).

1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person wegen Ehrverletzung zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist zu deren Erhebung berechtigt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden ( BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn das Obergericht vorher seine Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ( Art. 309 und 310 StPO ) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft ( BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 2). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bejaht genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung.

3.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt ( BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis; 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen).

3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Zentrum der Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine Bodenaufbereitungsanlage steht, die in der Gemeinde U.________ gebaut werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Bürgerbewegung "X.________", die aus ihm und einer weiteren Person besteht (sowie einem losen Kreis von Sympathisanten), zum Ziel gesetzt, dieses Bauvorhaben zu verhindern (vgl. polizeiliche "Befragung zur Sache" vom 9. Januar 2014). Diesbezüglich hat er im Jahr 2013 vier Initiativen eingereicht (§ 50 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 [GG; LS 131.1]), wovon jeweils zwei vom Gemeinderat für ungültig erklärt bzw. an der Gemeindeversammlung abgelehnt wurden. Ende Juni 2013 taten Unbekannte ihren Protest gegen das Bauvorhaben kund, indem sie unter anderem mit Kreide verschiedene Stellen des Bahnhofareals mit der Internetadresse der Bürgerbewegung beschrifteten. Der Beschwerdeführer distanzierte sich auf der Internetseite der Bürgerbewegung von dem Vorfall.

3.4. Dem hier gerügten Vorwurf der Ehrverletzung liegt eine politische Auseinandersetzung zugrunde, bei der zulässigerweise auch (scharfe) Kritik geübt werden kann (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 391 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, namentlich auf das Urteil

Castells gegen Spanien vom 23. April 1992, Serie A Bd. 236 § 42) und bei der das Publikum üblicherweise auch nicht jedes Wort oder jede Aussage "auf die Goldwaage" legt (Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]., Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 33 vor Art. 173). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung in einer politischen Auseinandersetzung deshalb nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt ( BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316; 128 IV 53 E. 1a S. 58; 116 IV 146 E. 3c S. 150 f.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2002, N. 10 zu Art. 173 StGB ; vgl. auch die Kasuistik bei Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 6 vor Art. 173 StGB ).

3.5. Die Vorinstanz hat die beanstandeten Textstellen zu Recht unter dem Aspekt geprüft, dass es sich um eine Meinungsäusserung unter politischen Widersachern handelt. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein relevanter Anfangsverdacht besteht. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Gemäss Duden kann als "militant" bezeichnet werden, wer "mit bewusst kämpferischem Anstrich für eine Überzeugung" eintritt. Es existiert eine Vielzahl von Synonymen dieses Worts, weshalb der Sinn im Kontext zu ermitteln ist. In der fraglichen Textpassage äussert der Beschwerdegegner ausdrücklich seine persönliche Meinung. Er wirft der Bürgerbewegung vor, sie "politisiere" an der Sache vorbei, beschäftige die Behörden übermässig und koste den Steuerzahler sehr viel Geld. Für einen unbefangenen Leser ist offensichtlich, dass die Verwendung des Wortes "militant" hier nicht in Zusammenhang mit Terror, Gewalttätigkeit oder Gewaltbereitschaft steht, sondern eher für einen unbequemen und hartnäckigen (politischen) Gegner. Weshalb der Durchschnittsleser bei der Lektüre des Ausdrucks "militante Gruppe" an die Baader-Meinhof-Gruppe oder an die Rote Armee Fraktion denken soll (vgl. polizeiliche "Befragung zur Sache" vom 9. Januar 2014), ist nicht ersichtlich, zumal das Wirken dieser Gruppierungen bereits Jahrzehnte zurückliegt.

Auch die Verwendung des Begriffs "X.________-Kinder" führt bei einem unbefangenen Leser nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer habe Kinder für "Schmierereien" engagiert. Auch hier kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach der Autor nicht Kinder im eigentlichen Sinn gemeint habe (andernfalls hätte er keine Anführungszeichen setzen müssen), sondern die Sympathisanten der Bürgerbewegung, welche sich mit den Ideen und Postulaten der Bewegung identifizieren und zu deren Verbreitung auf ihre Art beitragen würden. Den Vorwurf der Sachbeschädigung ( Art. 144 StGB ), der an und für sich geeignet wäre, die Ehre zu verletzen ( BGE 132 IV 112 E. 2 S. 115; vgl. auch Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3), hat die Vorinstanz nicht geprüft. Dazu bestand auch kein Anlass, zumal aus der beanstandeten Textpassage deutlich hervorgeht, dass sich der Vorwurf gegen die "X.________-Kinder" (und nicht gegen den Beschwerdeführer) richtet. Im Ergebnis liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fragliche Text den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbaren Menschen beeinträchtigen könnte.

3.6. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu umfassend und in der Sache selber geprüft, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, es genüge für eine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bereits jede geringste ("minimale") Wahrscheinlichkeit für ein strafbares Verhalten, wenn er ausführt, alleine die Verwendung des Wortes "militant" begründe bereits einen genügenden Anhaltspunkt. Dies ist zu verneinen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung weder ihr Ermessen überschritten noch den Grundsatz der Gewaltenteilung sowie, sofern überhaupt substantiiert gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt hat. Soweit eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht wird, ist die Verneinung eines Anfangsverdachts unter allen diesbezüglich relevanten Gesichtspunkten (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133) willkürfrei.

3.7. Zusammengefasst liegen keine genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vor. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Schwelle für die Annahme von genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Ehrverletzung zu hoch angesetzt und gewissermassen die Arbeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Sachgerichts vorweggenommen. Angesichts der bloss summarischen Prüfung des Falls kann davon nicht gesprochen werden.

4. Im Ergebnis hält die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic