Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_437/2025 KI-generiert

Cantonal Cost Advance Refusal Upheld in Planning Objection Appeal

Geschäftsnummer 1C_437/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Cost Advance Refusal Upheld in Planning Objection Appeal The case concerns an appeal against a cantonal administrative court judgment, which upheld the refusal by the Cantonal Council to hear an appeal against an interim decision requiring a CHF 2,000 cost advance for a planning objection procedure ("Gestaltungsplan Stationenweg"). The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits in a simplified procedure because the appellant's submission failed to meet the stringent legal requirements for substantiating a violation of federal law, particularly by not engaging adequately with the reasoning of the lower court. The court noted that the appellant was criticizing the amount of the deposit without providing a concise and specific explanation of how the lower court's decision, which considered the appellant financially capable of paying the deposit and lacking a compelling interest in challenging the interim decision, violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Cantonal Cost Advance Refusal Upheld in Planning Objection Appeal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits in a simplified procedure because the appellant's submission failed to meet the stringent legal requirements for substantiating a violation of federal law, particularly by not engaging adequately with the reasoning of the lower court. The court noted that the appellant was criticizing the amount of the deposit without providing a concise and specific explanation of how the lower court's decision, which considered the appellant financially capable of paying the deposit and lacking a compelling interest in challenging the interim decision, violated the law.

Schlagwörter

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Gestaltungsplan Stationenweg / Zwischenverfügung Kostenvorschuss Planungskosten Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungskosten prozessuale Einreden begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_437/2025

Urteil vom 16. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Gestaltungsplan Stationenweg / Zwischenverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2025 (VWBES.2025.9).

Erwägungen:

1. Die Einwohnergemeinde Kappel eröffnete A.________ am 29. August 2024 den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan "Stationenweg". Gegen den Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 verlangte das das Beschwerdeverfahren instruierende Bau- und Justizdepartement unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Dagegen gelangte A.________ wieder an den Regierungsrat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 trat dieser auf die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung nicht ein.

2. Gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er ersuchte dabei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_50/2025 vom 30. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Den darauf geforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- leistete A.________ fristgerecht. Mit Urteil vom 16. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 17. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten von Fr. 500.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3. Mit Eingabe vom 14. August 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es sei zu prüfen, ob der Regierungsrat auf die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Bau- und Justizdepartements vom 27. September 2024 zu Recht nicht eingetreten sei. Diese Frage hat sie in der Folge im Ergebnis bejaht. Sie hat dabei insbesondere festgehalten, aus den Verfahren im vorliegenden Zusammenhang (vgl. vorne E. 1 und 2) wie auch den Angaben des Beschwerdeführers werde offensichtlich, dass dieser finanziell in der Lage wäre, den vom Bau- und Justizdepartement geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Anderes mache er jedenfalls nicht geltend. Es fehle ihm demnach an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung des Bau- und Justizdepartements betreffend Kostenvorschuss; gegebenenfalls könne er den definitiven Kostenentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten. Die Höhe des verlangten Kostenvorschusses sei im Weiteren nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht zwar die Höhe des umstrittenen Kostenvorschusses. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats zu schützen sei, bzw. der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Eingehen auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang formlos abzulegen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur