Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_437/2020 KI-generiert

Appealability of Remand Order in Scaffolding Permit Case

Geschäftsnummer 1C_437/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property dispute concerning a storage site for scaffolding materials located on property number 3518 in Kriens, Switzerland. Initially, the original property owner filed a retroactive construction permit application after being prompted by the city's Building and Environmental Department. During the public review of the construction project, two entities, a foundation and a corporation, filed objections. Following the sale of the property to another company, the new owner took over the construction permit process. The Kriens city council dismissed the objections, except for referring private law complaints to a civil court, and simultaneously granted the construction permit with conditions. This decision was contested by the two objecting entities through an administrative court appeal, resulting in the Lucerne Cantonal Court partially upholding the appeal, annulling the city council's permit and ordering a reevaluation. The foundation and corporation then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appealability of Remand Order in Scaffolding Permit Case: Initially, the original property owner filed a retroactive construction permit application after being prompted by the city's Building and Environmental Department. During the public review of the construction project, two entities, a foundation and a corporation, filed objections. Following the sale of the property to another company, the new owner took over the construction permit process. The Kriens city council dismissed the objections, except for referring private law complaints to a civil court, and simultaneously granted the construction permit with conditions. This decision was contested by the two objecting entities through an administrative court appeal, resulting in the Lucerne Cantonal Court partially upholding the appeal, annulling the city council's permit and ordering a reevaluation. The foundation and corporation then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auflage der Baubewilligung nachträgliche Bewilligung Immobilienbesitz Freihaltezone Industriezone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to insufficient substantiation regarding the admissibility requirements for an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants because of the outcome of the procedure.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article was cited to explain the requirements for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_437/2020

Urteil vom 31. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. Stiftung A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Stadtrat Kriens.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Luzern, 4. Abteilung, vom 16. Juli 2020 (7H 19 193).

Erwägungen:

1. Auf dem in der Arbeitszone A liegenden Grundstück Nr. 3518, Kriens, befindet sich ein Lagerplatz für Gerüstmaterial. Am 12. Oktober 2018 reichte der damalige Grundeigentümer auf Aufforderung des Bau- und Umweltdepartements der Stadt Kriens ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch für einen Lagerplatz für Gerüstmaterial ein. Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts erhoben die Stiftung A.________ und die B.________ AG Einsprache. Am 15. Januar 2019 ewarb die C.________ AG das Grundstück Nr. 3518 und trat an Stelle des Voreigentümers in das Baubewilligungsverfahren ein.

Der Stadtrat Kriens wies mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die Einsprecher für die privatrechtlichen Rügen an das Zivilgericht. Gleichzeitig erteilte er die nachträgliche Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Bedingungen und Auflagen. Dagegen erhoben die Stiftung A.________ und B.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Entscheid vom 16. Juli 2020 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die Baubewilligung des Stadtrats Kriens vom 10. Juli 2019 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat zurück. Im Übrigen wies es die Verwaltungs gerichtsbeschwerde ab.

2. Die Stiftung A.________ und die B.________ AG führen mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Stadtrat Kriens zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid ist daher grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern ein Zwischenentscheid.

3.2. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).

Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kriens und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli