Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_435/2023 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed Due to Lack of Exceptional Public Importance

Geschäftsnummer 1C_435/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person, who had been sentenced by the Berlin District Court in November 2021 for dangerous bodily harm in conjunction with illegal possession and carrying of a semi-automatic handgun, was requested to be extradited to Germany by Swiss authorities. After the Swiss Federal Office of Justice issued an extradition arrest warrant, the individual was detained in Switzerland. The individual contested the extradition order and requested to be released from custody, a request which was denied by the Federal Criminal Court in August 2023. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the extradition order and contesting the court fees imposed but did not result in any change to the case's standing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Extradition Appeal Dismissed Due to Lack of Exceptional Public Importance: After the Swiss Federal Office of Justice issued an extradition arrest warrant, the individual was detained in Switzerland. The individual contested the extradition order and requested to be released from custody, a request which was denied by the Federal Criminal Court in August 2023. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the extradition order and contesting the court fees imposed but did not result in any change to the case's standing.

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid, akzessorisches Haftentlassungsgesuch Auslieferung Haftentlassung strafrechtliche Drohung Körperverletzung E-Justice Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited to deny the award of legal costs to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_435/2023

Urteil vom 12. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Elias Hofstetter,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid, akzessorisches Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. August 2023 (RR.2023.102).

Sachverhalt:

A. Das Landgericht Berlin verurteilte A.________ am 24. November 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 ersuchte Deutschland die Schweiz um Auslieferung des Verurteilten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 29. März 2023 einen Auslieferungshaftbefehl und am 5. Mai 2023 wurde A.________ in der Schweiz verhaftet.

A.________ nahm zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch ab, und mit Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023 bewilligte es die Auslieferung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht, wobei er erneut seine Haftentlassung und zudem eine Entschädigung von Fr. 200.-- für jeden in Haft verbrachten Tag verlangte. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das akzessorische Haftentlassungsgesuch (Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Entschädigungsbegehren trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 4).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 4. September 2023 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesstrafgericht vor, er wäre im deutschen Strafvollzug durch Mitglieder arabischer krimineller Clans an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesstrafgericht erachtete die diesbezüglichen Vorbringen als inkohärent und unsubstanziiert und damit auch nicht als glaubhaft. Selbst wenn diese Beurteilung nicht in jeder Hinsicht zutreffen sollte, bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise dafür, dass Deutschland die physische Integrität des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht gewährleisten kann. Für weitere Ermittlungen (etwa die beantragten Zeugeneinvernahmen) bestand kein Anlass.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold