Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_433/2020 KI-generiert

Rundi Eiju Planning Zone Challenge and Standing to Appeal

Geschäftsnummer 1C_433/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, A.________, filed a complaint against a decision related to the establishment of a planning zone in the "Rundi Eiju" area by the local council of the municipality Turtmann-Unterems, as published in the official gazette on June 22, 2018. This plan was to change the zoning from a residential and commercial mix (WG3/WG3 2nd development stage) to a solely commercial zone, with restrictions on new constructions to protect the future use of the area as per Art. 15 RPG. A.________'s property was not included within this planning zone, and the Valais State Council did not entertain her initial objection on January 15, 2020, nor did the Cantonal Court of Valais uphold her appeal on July 14, 2020, suggesting she lacked standing since her property was not affected. Consequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of her right to appeal regarding the planning zone's impact.

Legislator-Regeste

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Art. 15 RPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Rundi Eiju Planning Zone Challenge and Standing to Appeal: This plan was to change the zoning from a residential and commercial mix (WG3/WG3 2nd development stage) to a solely commercial zone, with restrictions on new constructions to protect the future use of the area as per Art. 15 RPG. A.________'s property was not included within this planning zone, and the Valais State Council did not entertain her initial objection on January 15, 2020, nor did the Cantonal Court of Valais uphold her appeal on July 14, 2020, suggesting she lacked standing since her property was not affected. Consequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of her right to appeal regarding the planning zone's impact.

Schlagwörter

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Raumplanung Beschwerdelegitimation Bodenrecht Wohnzone Verwendungsrecht Bauträger Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not to be admitted (non-entrée en matière) because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected based on the hopeless nature of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_433/2020

Urteil vom 18. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems,

Staatsrat des Kantons Walli s.

Gegenstand

Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 14. Juli 2020 (A1 20 32).

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems legte mit Publikation im Amtsblatt vom 22. Juni 2018 den Erlass einer Planungszone für zwei Jahre für das Gebiet "Rundi Eiju" öffentlich auf. Dieses Gebiet soll im Rahmen der Gesamtüberarbeitung der kommunalen Zonennutzungsplanung von der "Wohn- und Gewerbezone WG3/WG3 2. Erschliessungsetappe" inskünftig einer "Gewerbezone" zugeordnet werden. Innerhalb dieser Planungszone dürften mit Ausnahme von Gewerbebauten zum heutigen Zeitpunkt keine Neubauten mehr erstellt und nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des Siedlungsgebietes bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG beeinträchtigen könnte.

Dagegen erhob A.________ am 11. Juli 2018 Einsprache. Der Staatsrat des Kantons Wallis trat mit Entscheid vom 15. Januar 2020 auf die Einsprache nicht ein. Am 18. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2020. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht in der Planungszone liege. Die Planungszone diene dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörde zu bewahren und die künftige Nutzung sicherzustellen. Baubewilligungen könnten nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert werde. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, und dies sei auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie durch eine erfolgreiche Beschwerde erzielen könnte. Der Staatsrat habe daher zu Recht ihre Beschwerdelegitimation verneint.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juli 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob das Kantonsgericht bzw. der Staatsrat der Beschwerdeführerin bezüglich der umstrittenen Planungszone zu Recht die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. Allfällige konkrete Baugesuche liegen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung ihrer Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Sie legt nicht verständlich und konkret dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli