Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_433/2010 KI-generiert

Landowner Challenge to Storm Drainage Pipeline Approval Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_433/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a building permit decision regarding a meteor water pipeline project primarily located in an agricultural zone. The project, which spans 447.99 meters, was deemed necessary by the municipal council to fulfill its legal obligation to provide infrastructure for land that aligns with its zoning purpose. The administrative court upheld the decision, stating that there were no overriding interests against the pipeline. The complainant subsequently sought to challenge this ruling, arguing against the court's justification for the project, but failed to adequately demonstrate how the court's decision constituted a legal infringement, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Landowner Challenge to Storm Drainage Pipeline Approval Upheld on Procedural Grounds: The project, which spans 447.99 meters, was deemed necessary by the municipal council to fulfill its legal obligation to provide infrastructure for land that aligns with its zoning purpose. The administrative court upheld the decision, stating that there were no overriding interests against the pipeline. The complainant subsequently sought to challenge this ruling, arguing against the court's justification for the project, but failed to adequately demonstrate how the court's decision constituted a legal infringement, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient reasoning.

Schlagwörter

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Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Meteorwasser-Kanalisation Hinterhöf) Plangenehmigung Landwirtschaftsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensverletzungen Immobilienbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_433/2010

Urteil vom 28. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3,

Postfach 164, 6312 Steinhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,

Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug.

Gegenstand

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

(Meteorwasser-Kanalisation Hinterhöf),

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2010

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 17. August 2010 eine von X.________ gegen den Baubewilligungs- bzw. Einspracheentscheid des Gemeinderats Steinhausen in Sachen Meteorwasserleitung erhobene Beschwerde ab. Das bewilligte Bauvorhaben beinhaltet eine 447,99 Meter lange Meteorwasserleitung, die sich zum grösseren Teil in der Landwirtschaftszone befindet. Das Verwaltungsgericht bejahte die Standortgebundenheit der Leitungsführung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen. Die Gemeinde erfülle damit ihre gesetzliche Erschliessungspflicht von Grundstücken, die dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Ausserdem stünden der Meteorleitung keine überwiegenden Interessen entgegen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer, der am 22. September 2010 ein Auszonungsbegehren betreffend Parzelle 143 an den Gemeinderat gerichtet hat, legt nicht dar, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für die Beachtung des neuen Vorbringens gegeben sein soll. Das geltend gemachte Auszonungsbegehren ist daher unbeachtlich.

4.2 Der Beschwerdeführer, der sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die beanstandete Meteorwasserleitung für rechtens hielt und die Beschwerde abwies. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Steinhausen sowie dem Amt für Raumplanung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli