Driver's Request for Resumption of Driving Fitness Assessment Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, A.________, who was subjected to a medical evaluation ordered by the Road Traffic Office of the Canton of Aargau following an incident in June 2013, leading to an indefinite suspension of their driver's license. The license was later reinstated with the condition of wearing glasses. In June 2022, A.________ sought to reopen the case and alter the original decision from 2013 at the Aargau Administrative Court, which declined to hear the application, citing lack of jurisdiction, as the Road Traffic Office was deemed responsible for such requests. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Administrative Court's refusal to hear his case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Request for Resumption of Driving Fitness Assessment Proceedings: The license was later reinstated with the condition of wearing glasses. In June 2022, A.________ sought to reopen the case and alter the original decision from 2013 at the Aargau Administrative Court, which declined to hear the application, citing lack of jurisdiction, as the Road Traffic Office was deemed responsible for such requests. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Administrative Court's refusal to hear his case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG).
The court decided to waive the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_432/2022
Urteil vom 18. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme betreffend Fahreignungsabklärung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. Juli 2022 (WBE.2022.280 /jl/jb).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau bot A.________ am 20. August 2013 aufgrund eines Vorfalls vom 5. Juni 2013 zur amtsärztlichen Abklärung auf. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ordnete es gegenüber A.________ einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde ihm der Führerausweis unter der Auflage einer Brillentragpflicht wiedererteilt, nachdem er sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte.
2. A.________ stellte beim Verwaltungsgericht des Kanton Aargau mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ein Wiederaufnahmegesuch und verlangte "eine Änderung des Entscheids vom 20. August 2013 vom Strassenverkehrsamt". Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 13. Juli 2022 auf das Wiederaufnahmegesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Sowohl bezüglich der Verfügung vom 20. August 2013 als auch der Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei das Strassenverkehrsamt für die Behandlung eines Wiederaufnahmebegehrens zuständig. Für den Fall, dass A.________ beabsichtige, ein Wiederaufnahmegesuch beim Strassenverkehrsamt einzureichen, machte ihn das Verwaltungsgericht darauf aufmerksam, dass ein solches Gesuch aussichtslos wäre.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht Recht verletzt hätte, als es auf das Wiederaufnahmegesuch nicht eintrat. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli