Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_432/2011 KI-generiert

Extradition to Lithuania Upheld: Failure to Demonstrate Case of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_432/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the Lithuanian authorities requested the extradition of a Lithuanian national who was arrested in Switzerland on February 7, 2011. Following the formal extradition request from Lithuania on February 19, 2011, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on June 24, 2011, to enforce two prison sentences related to his offenses. The individual appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed his appeal on September 26, 2011, concluding that the extradition was evidently permissible. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the previous rulings, which was also deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Extradition to Lithuania Upheld: Failure to Demonstrate Case of Particular Significance: Following the formal extradition request from Lithuania on February 19, 2011, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on June 24, 2011, to enforce two prison sentences related to his offenses. The individual appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed his appeal on September 26, 2011, concluding that the extradition was evidently permissible. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the previous rulings, which was also deemed inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung an Litauen Auslieferung Vollzug von Freiheitsstrafen ausländischer Entscheid ausländische Staatsangehörige ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiver of court costs based on the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_432/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, zzt. Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Litauen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die litauischen Behörden ersuchten unter anderem die Schweiz um die Verhaftung des litauischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung.

Am 7. Februar 2011 wurde er in Basel festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2011 ersuchte das Justizministerium der Republik Litauen formell um die Auslieferung.

Am 24. Juni 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung von diesem in zwei Urteilen auferlegten Freiheitsstrafen.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 26. September 2011 ab. Es kam (E. 8) zum Schluss, die Auslieferung sei offensichtlich zulässig.

B. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2011 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 26. September 2011 sei aufzuheben.

Am 4. Oktober 2011 hat das Bundesstrafgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG insoweit genügt, kann offen bleiben. Ein besonders bedeutender Fall wäre jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 8 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri