Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_431/2021 KI-generiert

Appeal Adherence to Protective Order Extension Deadline

Geschäftsnummer 1C_431/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was subject to protective measures ordered by the city police of Winterthur under the Violence Prevention Act of the Canton of Zurich. On May 7, 2021, the police imposed a contact ban and area restrictions on A.________, prohibiting contact with B.________ and access to certain locations, including workplaces, for 14 days. These measures were extended by a district court judge until August 21, 2021. A.________ filed a complaint against this decision, but the Zurich Administrative Court did not hear the appeal, as it was submitted after the five-day deadline. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the court's decision and the costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. c LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Adherence to Protective Order Extension Deadline: On May 7, 2021, the police imposed a contact ban and area restrictions on A.________, prohibiting contact with B.________ and access to certain locations, including workplaces, for 14 days. These measures were extended by a district court judge until August 21, 2021. A.________ filed a complaint against this decision, but the Zurich Administrative Court did not hear the appeal, as it was submitted after the five-day deadline. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the court's decision and the costs incurred.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Verwaltungsbeschwerde Gesetzlicher Schutz Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Verfahrensfrist Verlängerung der Untersuchungshaft nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. c LTF

The appeal was not pursued with the required substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied in this instance despite the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_431/2021

Urteil vom 23. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Gewaltschutz, Obertor 17, Postfach, 8402 Winterthur.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juni 2021 (VB.2021.00425).

Erwägungen:

1. Am 7. Mai 2021 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) gegen A.________ ein Kontaktverbot zu B.________ sowie Rayonverbote bezüglich ihrer Arbeitsorte - namentlich der Poststelle C.________ - für die Dauer von 14 Tagen an.

Auf Ersuchen von B.________ verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur diese Schutzmassnahmen am 19. Mai 2021 in leicht abgeänderter Form um drei Monate bis zum 21. August 2021.

Am 16. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts. Soweit nachvollziehbar, verlangt er damit wohl sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen und erklärt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 605.-- nicht bezahlen zu wollen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er habe die 5-tägige Beschwerdefrist von § 11a Abs. 1 GSG nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern es durch das Nichteintreten und durch die Kostenauflage Bundesrecht verletzt haben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi