Municipal Property Owner v. Canton on Land Contamination Classification and Cadastral Notation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertZu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich vor 1950) wurden auf zahlreichen Grundstücken der ehemaligen Arbeitersiedlung "Elsässli" in Derendingen Teerplatten verlegt. Diese stammten von der Dachabdeckung der Shed-Hallen der Kammgarnspinnerei Derendingen und dienten der Befestigung von Wegen und Plätzen in den Gärten der Siedlung. Im Herbst 2010 wurde festgestellt, dass der Oberboden im Bereich der Teerreste sehr stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist. Die PAK-Gehalte überschreiten die Sanierungswerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 102 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Municipal Property Owner v. Canton on Land Contamination Classification and Cadastral Notation: Diese stammten von der Dachabdeckung der Shed-Hallen der Kammgarnspinnerei Derendingen und dienten der Befestigung von Wegen und Plätzen in den Gärten der Siedlung. Im Herbst 2010 wurde festgestellt, dass der Oberboden im Bereich der Teerreste sehr stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist. Die PAK-Gehalte überschreiten die Sanierungswerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to order the appealing municipality to pay the court costs.
Cited to determine that the appeal against the interlocutory decision was inadmissible because no irreparable disadvantage was demonstrated.
Cited to explain that even if portions of the challenged decision were final, they could still be appealed together with the final decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2} 1C_43/2014
Urteil vom 7. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
*Einwohnergemeinde Derendingen*
, Hauptstrasse 43, 4552 Derendingen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Lack,
*gegen*
*Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn*
, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Umweltschutz (Bodenbelastung),
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
A. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich vor 1950) wurden auf zahlreichen Grundstücken der ehemaligen Arbeitersiedlung "Elsässli" in Derendingen Teerplatten verlegt. Diese stammten von der Dachabdeckung der Shed-Hallen der Kammgarnspinnerei Derendingen und dienten der Befestigung von Wegen und Plätzen in den Gärten der Siedlung. Im Herbst 2010 wurde festgestellt, dass der Oberboden im Bereich der Teerreste sehr stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist. Die PAK-Gehalte überschreiten die Sanierungswerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12).
Mit Entscheid vom 10. Januar 2013 stellte das Bau- und Justizdeparte-ment des Kantons Solothurn fest, bei den Gärten handle es sich nicht um belastete Standorte im Sinne der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680). Stattdessen bezeichnete das Bau- und Justizdepartement die Gärten als chemisch belastete Böden im Sinne der VBBo und ordnete unter anderem für die betroffenen Parzellen die Anmerkung "Belastung gemäss VBBo" im Grundbuch an.
Gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 10. Januar 2013 gelangte die Einwohnergemeinde Derendingen als Grundeigentümerin der betroffenen Parzellen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintreten konnte. Zudem wies es die Angelegenheit an das Bau- und Justizdepartement zurück mit der Anordnung, allfällig erforderliche Nutzungsverbote oder -einschränkungen (insbesondere für Kinder bis 12 Jahre) seien für die betroffenen Grundeigentümer klar zu formulieren und in Verfügungsform zu eröffnen.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Januar 2014 beantragt die Einwohnergemeinde Derendingen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei der Bodenbelastung der Liegenschaften GB Derendingen Nrn. 126, 1441, 3252, 3253, 3259, 3263, 3265, 3267 und 3268 um einen belasteten Standort handle. Weiter sei festzustellen, dass die Gefährdungsabschätzung für die genannten Liegenschaften gesetzwidrig sei.
C. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen (
Art. 102 Abs. 1 BGG
).
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von
Art. 82 ff. BGG
unterliegt. Ausschlussgründe nach
Art. 83 ff. BGG
sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Grundeigentümerin zur Beschwerde legitimiert (
Art. 89 Abs. 1 BGG
).
1.1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Angelegenheit an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen, damit dieses allfällig erforderliche Nutzungsverbote oder -einschränkungen (insbesondere für Kinder bis 12 Jahre) für die betroffenen Grundeigentümer klar formuliere und in Verfügungsform eröffne. Die Beschwerdeführerin wehrt sich insbesondere gegen die Bezeichnung der betroffenen Gärten als chemisch belastete Böden im Sinne der VBBo. Die beanstandete rechtliche Einordnung der Bodenbelastung stellt noch keinen endgültigen Entscheid über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümerin dar.
Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von
Art. 92 BGG
ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
). Die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG
sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (
BGE 135 II 30
E. 1.3.2 S. 34).
Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (
BGE 135 I 261
E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (
BGE 135 II 30
E. 1.3.4 S. 36). Es obliegt den Beschwerdeführern im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (
BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 329;
136 IV 92
E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht im Einzelnen zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Soweit bestimmte Fragen wie die Anmerkung im Grundbuch bereits mit dem angefochtenen Entscheid endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (
Art. 93 Abs. 3 BGG
).
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, die als Grundeigentümerin nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Einwohnergemeinde Derendingen auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag