Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_427/2019 KI-generiert

Petitioner v. Social Workers (Embezzlement of Benefits)

Geschäftsnummer 1C_427/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint against a former social worker and a staff member of the Social Services Department for embezzlement, alleging incorrect calculation of surplus payments from retroactively disbursed social benefits. The prosecutor's office passed the records to the Higher Court of Zurich to determine whether to grant authorization for a criminal investigation. The court did not authorize the investigation, citing no evidence of criminal conduct by the accused. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which chose not to take any further action on the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Social Workers (Embezzlement of Benefits): The prosecutor's office passed the records to the Higher Court of Zurich to determine whether to grant authorization for a criminal investigation. The court did not authorize the investigation, citing no evidence of criminal conduct by the accused. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which chose not to take any further action on the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Veruntreuung Invalidenversicherungsleistungen Strafanzeige missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren öffentlich-rechtliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision justifies the decision not to impose any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_427/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2019 (TB190073-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 6. September 2018 Strafanzeige gegen eine ehemalige Sozialarbeiterin der Gemeinde Ottenbach und einen Mitarbeiter des Sozialdienstes des Bezirks Affoltern wegen Veruntreuung. A.________ wirft den Angezeigten zusammengefasst vor, sie hätten den Überschuss, der sich aus den rückwirkend ausbezahlten IV- und Ergänzungsleistungen ergab, falsch berechnet. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies mit Verfügung vom 9. Mai 2019 die Akten dem Obergericht, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten nicht ersichtlich sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2019 (Postaufgabe 24. August 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer führte aus, weshalb ein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, überhaupt nicht auseinander. Er vermag folglich nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli