Extradition to Belgium Upheld; Appeal Deemed Not Particularly Significant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from Belgian authorities for the extradition of a Dutch citizen to serve a three-year prison sentence for participation in a criminal organization. The Swiss Federal Office of Justice authorized the extradition on March 18, 2015, but rejected the individual's request for compensation and satisfaction. Following this decision, a complaint was filed, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court on August 13, 2015. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to deny the extradition and raising additional requests. However, the tribunal found that the conditions for considering the appeal were not met, as it did not constitute a particularly significant case warranting its jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 BGG; Extradition to Belgium Upheld; Appeal Deemed Not Particularly Significant: The Swiss Federal Office of Justice authorized the extradition on March 18, 2015, but rejected the individual's request for compensation and satisfaction. Following this decision, a complaint was filed, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court on August 13, 2015. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to deny the extradition and raising additional requests. However, the tribunal found that the conditions for considering the appeal were not met, as it did not constitute a particularly significant case warranting its jurisdiction.
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KI-generiertCited in the dispositive for referring to the reasoning of the appealed decision regarding the inadmissibility of the appeal.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_427/2015
Urteil vom 10. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
Gegenstand
Auslieferung an Belgien,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die belgischen Behörden ersuchten um die Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation.
Am 18. März 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Den Antrag von A.________ um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wies es ab.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 13. August 2015 ab.
B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Auslieferung sei abzulehnen, sowie weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.1. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden eingehend auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte erfolgt bzw. zu befürchten sei. Auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (E. 5. ff. S. 6 ff.) kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht (lit. a).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri