Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_424/2015 KI-generiert

Student Appeal Regarding Refusal to Open Criminal Proceedings Against University Staff Dismissed

Geschäftsnummer 1C_424/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student filed a criminal complaint against employees of a university, alleging misconduct related to his expulsion. Following an investigation, the public prosecutor's office submitted the complaint to a cantonal chamber for authorization to initiate prosecution. However, the chamber denied the request for prosecution authorization, concluding that there was insufficient evidence to suggest that the university employees had committed any criminal offenses. The student subsequently appealed the decision, seeking a review of the denial, but the appellate court found the complaint to be evidently unfounded and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Student Appeal Regarding Refusal to Open Criminal Proceedings Against University Staff Dismissed: Following an investigation, the public prosecutor's office submitted the complaint to a cantonal chamber for authorization to initiate prosecution. However, the chamber denied the request for prosecution authorization, concluding that there was insufficient evidence to suggest that the university employees had committed any criminal offenses. The student subsequently appealed the decision, seeking a review of the denial, but the appellate court found the complaint to be evidently unfounded and dismissed it.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Prozessleitung Anklage Missbrauchsvorwürfe Verweisungsbruch Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily in the simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The court referred to the reasoning of the contested decision because the appeal was unfounded.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal had no chance of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs due to the appellant's financial circumstances, meaning no costs were levied.

Art. 68 BGG

The appellant was ordered to pay the private respondents a party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_424/2015

Urteil vom 2. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeitende der Universität St. Gallen,

Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ermächtigung zur Strafverfolgung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. A.________ studierte an der Universität St. Gallen. Am 26. Juni 2015 erstattete er Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Universität. Darin kritisiert er deren Verhalten im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation.

Am 3. Juli 2015 übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Am 11. August 2015 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Der in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt sei zu untersuchen.

C. Das Untersuchungsamt hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

Die Mitarbeitenden der Universität haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen, die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ hat eine Replik eingereicht. Darin stellt er zusätzliche Anträge. In der Folge hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Der Vertreter der Beschwerdegegner 1 hat dem Bundesgericht auf dessen Aufforderung hin ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) die Vollmacht nachgereicht. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner 1 ist deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:

2.1. Die Vorinstanz hat das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit sie es nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er genügt insoweit seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt von vornherein nicht eingetreten werden kann.

Ob die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beschwerde - wie die Beschwerdegegner 1 vorbringen - als querulatorisch einzustufen ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist jedenfalls offensichtlich ungeeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz legt dar, es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich Mitarbeitende der Universität strafbar gemacht haben könnten; weder aus dem in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt, noch den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich ein hinreichender Anfangsverdacht auf einen allfälligen Amtsmissbrauch oder ein in anderer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe seine Erlebnisse im Umgang mit Personen namentlich der Verwaltung der Universität St. Gallen. Dieser Darstellung lassen sich indes keine Hinweise auf das Vorliegen von Straftaten entnehmen. Wenn die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 BGG ).

3.3. Falls die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne, ersucht der Beschwerdeführer um "Einstellung der Beschwerde", da er sich deswegen unmöglich verschulden könne.

Mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) ist der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre. Dem Antrag auf "Einstellung der Beschwerde" ist damit die Grundlage entzogen und es braucht nicht näher geprüft zu werden, was der Beschwerdeführer damit genau meinen könnte.

3.4. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ). Dies hätte dem Beschwerdeführer auch bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erspart werden können (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 50 zu Art. 64 BGG ; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 64 BGG ).

3.5. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104 BGG bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerde keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. MEYER/DORMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 104 BGG i.V.m. N. 37 zu Art. 103 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri