Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_423/2015 KI-generiert

Driving License Withdrawal Appeal Dismissed for Unpaid Advance Fee

Geschäftsnummer 1C_423/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petitioner who challenged the decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the revocation of their driver's license. The petitioner had filed a complaint against the court's ruling from August 10, 2015, which denied their appeal concerning the license withdrawal and also rejected their request for legal aid, imposing costs on the petitioner. When the petitioner later sought further legal review, they failed to pay the advance costs required for the proceedings, despite being notified and granted additional time to do so. Consequently, their failure to respond or take action led to the dismissal of their appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG; Driving License Withdrawal Appeal Dismissed for Unpaid Advance Fee: The petitioner had filed a complaint against the court's ruling from August 10, 2015, which denied their appeal concerning the license withdrawal and also rejected their request for legal aid, imposing costs on the petitioner. When the petitioner later sought further legal review, they failed to pay the advance costs required for the proceedings, despite being notified and granted additional time to do so. Consequently, their failure to respond or take action led to the dismissal of their appeal on procedural grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises Entzug der aufschiebenden Wirkung Führerausweisentzug Nichtleistung des Kostenvorschusses Gebührenzahlung Prozessrecht Steuervorbescheid Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the procedural decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_423/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises;

Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 10. August 2015 hat der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die von A.________ betreffend Führerausweisentzug erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Gleichzeitig hat er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die auf Fr. 500.-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens A.________ auferlegt.

Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140 I 252 E. 1 S. 254, 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer unterliess es, den ihm gemäss Verfügung vom 7. September 2015 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Verfügung war mittels Gerichtsurkunde (GU) an ihn gerichtet worden. Er hätte sie bis am 15. September 2015 bei der Poststelle seines Wohnorts B.________ abholen können, doch leistete er der Einladung keine Folge.

Entsprechend wurde ihm gemäss Verfügung vom 17. September 2015in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 28. September 2015 zu bezahlen. Auch diese letztgenannte Verfügung wurde mittels GU an den Beschwerdeführer gesandt. Er hätte sie bis zum 25. September 2015 bei der zuständigen Poststelle abholen können, unterliess aber auch dies. Die Post B.________ hat dann die Sendung - ebenso wie die erste Sendung - als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert.

2.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 116 Ia 90 E. 2a).

Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). So verhält es sich somit auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten GU-Sendungen bis am 15. bzw. 25. September 2015 bei der Poststelle seines Wohnortes B.________ hätte abholen können.

2.4. Wie ausgeführt, sind die fraglichen Sendungen somit als zugestellt zu erachten und hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Abgesehen davon hat er auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Entsprechend ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp