Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_422/2023 KI-generiert

Property Owner v. Municipality over Sale of Public Parcel and Promised Easement

Geschäftsnummer 1C_422/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the municipality of Glarus Nord decided to sell a parcel of land adjacent to his own to different buyers, despite his interest in purchasing it. This decision by the commune was communicated to the property owner after he had expressed his interest in the parcel. Upon challenging the legality of this decision through various channels, the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton of Glarus chose not to entertain his request for a review of the sale's legality. His appeal to the Administrative Court of the Canton of Glarus was subsequently rejected, so he brought the case to the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the sale adhered to private law or should have been managed under administrative law, and alleging violations of fundamental rights related to trust and legal hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Property Owner v. Municipality over Sale of Public Parcel and Promised Easement: This decision by the commune was communicated to the property owner after he had expressed his interest in the parcel. Upon challenging the legality of this decision through various channels, the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton of Glarus chose not to entertain his request for a review of the sale's legality. His appeal to the Administrative Court of the Canton of Glarus was subsequently rejected, so he brought the case to the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the sale adhered to private law or should have been managed under administrative law, and alleging violations of fundamental rights related to trust and legal hearing.

Schlagwörter

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Verkauf Parzelle Legalservitut Eigentumsrecht Gemeindebehörden Wegrecht Normenkontrolle Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the need to adequately present legal violations, which contributed to the finding of insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs for the appellant.

Art. 93 BGG

This article defines the requirement for a final decision, relevant context for the admissibility discussion which led to the non-admission under Art. 108 BGG, although Art. 108 BGG is the specific procedural ruling cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_422/2023

Urteil vom 12. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Glarus Nord,

Kanzlei, Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus,

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus.

Gegenstand

Verkauf Parzelle,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 29. Juni 2023 (VG.2023.00034).

Erwägungen:

1. A.________ und seine Ehefrau sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der in U.________ gelegenen Parzelle Nr. 142 (Grundbuch U.________). Südlich an diese grenzt die Parzelle Nr. 144. Im Juli 2017 teilte A.________ der Gemeinde Glarus Nord als damalige Eigentümerin dieser Parzelle sein Interesse an deren Kauf mit. Am 16. August 2017 beschloss der Gemeinderat von Glarus Nord, die Parzelle Nr. 144 an die Eigentümer der Parzelle Nr. 145 zu verkaufen. Im November 2017 informierte er A.________ über seinen Entscheid, im Januar 2018 begründete er ihm diesen. Nach Eingaben an verschiedenen Orten beantragte A.________ im Januar bzw. Februar 2023 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Glarus, die Rechtmässigkeit des Verkaufs der Parzelle Nr. 144 zu überprüfen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 trat das DVI auf das Begehren nicht ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Er ersucht dieses, zu prüfen, ob der Gemeinderat von Glarus Nord die Parzelle Nr. 144 nach den Regeln des Privatrechts verkaufen durfte oder Verwaltungsrecht anzuwenden gewesen wäre. Zudem sei zu prüfen, ob der Gemeinderat mit dem Verkauf der Parzelle bzw. im Zusammenhang damit seine grundrechtlichen Ansprüche auf Vertrauensschutz und rechtliches Gehör verletzt habe, und seien diese Grundrechte, insbesondere bezüglich des versprochenen Wegrechts, zu verwirklichen. Ferner habe das Bundesgericht eine Überprüfung des der Gemeinde durch den Verkauf der Parzelle entstandenen Finanzverlusts durch eine neutrale Person oder Institution anzuordnen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einleitend festgehalten, Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde nur die Frage, ob das DVI zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Diese Frage hat sie in der Folge bejaht. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Lasten der (vor Jahren verkauften) Parzelle Nr. 144 und zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 142 im Grundbuch falle in den Bereich des Zivilrechts. Da der Beschwerdeführer ein Gestaltungsurteil auf dem Zivilrechtsweg erwirken könne, mangle es ihm weiter an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich einer allfälligen Unrechtmässigkeit des behördlichen Handelns. Sein Feststellungsbegehren sei lediglich subsidiär, wobei ihm selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht zum Vorteil gereichen würde, weshalb ihm im Ergebnis auch ein Rechtsschutzinteresse fehle.

Der Beschwerdeführer übt vor Bundesgericht zwar erneut in verschiedener Hinsicht Kritik am nach den Regeln des Privatrechts erfolgten Verkauf der Parzelle Nr. 144 durch den Gemeinderat von Glarus Nord. Er setzt sich mit der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildenden Frage, ob das DVI zu Recht auf seine Eingabe nicht eingetreten sei, und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht weiter auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung zum Schluss gekommen ist, der Nichteintretensentscheid des DVI sei im Ergebnis zu Recht erfolgt. Seine Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht er sodann über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch denjenigen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Insofern ist seine Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Glarus Nord, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur