Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_422/2022 KI-generiert

Withdrawal of Supervisory Complaint Against Library Book Refusal Not Appealable to Federal Court

Geschäftsnummer 1C_422/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a supervisory complaint with the Emmental Regional Prefectural Office because the Regional Library of Langnau refused to include their book in its collection. The individual subsequently withdrew their complaint, leading the Administrative Court of the Canton of Bern to formally close the case. The individual attempted to revoke their withdrawal and brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the closure of their complaint. However, as the decision by the administrative court does not possess a binding administrative character, it cannot be contested at the Federal Tribunal level.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Supervisory Complaint Against Library Book Refusal Not Appealable to Federal Court: The individual subsequently withdrew their complaint, leading the Administrative Court of the Canton of Bern to formally close the case. The individual attempted to revoke their withdrawal and brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the closure of their complaint. However, as the decision by the administrative court does not possess a binding administrative character, it cannot be contested at the Federal Tribunal level.

Schlagwörter

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Verwaltungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Regierungsbeschluss Rückzug des Rechtsbegehrens Recht auf Zugang zu Dokumenten verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that costs may exceptionally be waived in this case where the appeal is not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_422/2022

Urteil vom 24. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Emmental,

Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand

Verwaltungsverfahren,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung bzw. das Mitteilungsschreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, vom 30. Juni 2022 (100.2022.153B2).

Erwägungen:

1. A.________ hat nach eigenen Angaben am 28. November 2021 beim Regierungsstatthalteramt Emmental eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Regionalbibliothek Langnau eingereicht, weil diese es ablehnte, sein Buch " B.________ " in seinen Bestand aufzunehmen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren abgeschrieben, nachdem A.________ am 15. Juni 2022 seine Beschwerde zurückgezogen hatte.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts A.________ mit, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund seines Beschwerderückzugs abgeschrieben und das Beschwerdeverfahren damit förmlich erledigt sei.

Mit Eingaben vom 8. Juli 2022 (auf dem erwähnten Schreiben des Abteilungspräsidenten) und vom 18. Juli 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung und erklärt, seinen Beschwerderückzug vom 15. Juni 2022 zu widerrufen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht eine Beschwerde in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren als erledigt abgeschrieben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde über die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, da ein Aufsichtsmassnahmen ablehnender Entscheid keinen Verfügungscharakter hat, der das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger verbindlich regelt ( BGE 139 II 279 E. 2.3 ; 121 I 87 E. 1a; je mit Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 3. Aufl., Art. 82 N 10 , S. 1098).

Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi