Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_420/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Late Filing in Uster Stream Expansion Case

Geschäftsnummer 1C_420/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a public-law appeal regarding a decision made by the Cantonal Council of Zurich on July 4, 2016, which authorized a net credit of 3,016,650 Swiss francs for the expansion of a watercourse in Uster. The appeal was filed by a group of complainants who contested the legality of this decision, claiming a violation of their voting rights. The appeal was submitted after the legal deadline, as the complainants were aware of the decision's publication on July 15, 2016, but did not file their complaint until September 12, 2016. Consequently, the Federal Tribunal examined the timeliness of the appeal, concluded that it was submitted late, and decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 BGG, Art. 82 lit. c BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Late Filing in Uster Stream Expansion Case: The appeal was filed by a group of complainants who contested the legality of this decision, claiming a violation of their voting rights. The appeal was submitted after the legal deadline, as the complainants were aware of the decision's publication on July 15, 2016, but did not file their complaint until September 12, 2016. Consequently, the Federal Tribunal examined the timeliness of the appeal, concluded that it was submitted late, and decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Stimmrechtsbeschwerde Bewilligung eines Objektkredites für den Ausbau des Aabachs in Uster Verfahrensverzögerungen Einreichungszeitpunkt Aussetzungsfrist gesetzliche Grenzen Verspätungsausschluss Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the evident defect (untimely filing).

Art. 66 BGG

Used to impose court costs on the appellants based on the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_420/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Herbert Hächler und 63 Mitbeteiligte,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde; Bewilligung eines Objektkredites für den Ausbau des Aabachs in Uster,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016

des Kantonsrats des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1. Nach Einsichtnahme in einen vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Dezember 2015 gestellten Antrag bewilligte der Kantonsrat Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2016 für den Ausbau des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in der Stadt Uster einen Nettokredit von Fr. 3'016'650.-- zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8'500, AWEL (Beschluss Ziff. I). Sodann wurde eine Indexierung des Betrags vorgenommen (Beschluss Ziff. II). Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 28 des Kantons Zürich am 15. Juli 2016 publiziert.

2. Mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 12. September) 2016 führen Herbert Hächler und 63 Mitbeteiligte gegen diesen Beschluss "Beschwerde in Stimmrechtssachen" ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. etwa BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids ( Art. 100 BGG ), welcher die politische Stimmberechtigung der Beschwerde-führer tangiert ( Art. 82 lit. c BGG ). Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.2. Die Beschwerdeführer halten dafür, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG , wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen nach Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Verfahren sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c) sowie auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Die Beschwerdeführer gehen - wie erwähnt - selbst davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache im Sinne von Art. 82 lit. c BGG handelt (Beschwerde S. 1 und 2). Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung (s. dazu auch Urteil 1C_7/2016 vom 8. Februar 2016, E. 3). Dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einreichung ihrer Beschwerde nicht die aktuell geltende Fassung des BGG, wie erwähnt in Kraft bereits seit 1. November 2015, konsultiert haben, haben sie selbst zu vertreten.

Demzufolge ist die erst am 12. September 2016 der Post übergebene Beschwerde klarerweise verspätet eingereicht worden, nachdem die Beschwerdeführer vom angefochtenen Beschluss bereits am 15. Juli 2016 Kenntnis erhalten haben (Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt, vorstehend E. 1).

3.3. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp