Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_419/2014 KI-generiert

Heirs' Association Appeal on Expropriation Compensation for A9 Highway Dismissed

Geschäftsnummer 1C_419/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a compensation dispute related to the expropriation of land for the construction of a section of the A9 national highway in Switzerland. The regional authority initiated expropriation proceedings, and a valuation commission set compensation rates for the affected properties. The heirs of the original landowners contested the commission's compensation decision, leading to partial success in an earlier ruling, but they appealed again to the federal court seeking further redress. The federal court ultimately ruled not to proceed with the complaint on the grounds that it did not meet the requirements for appeal against interim decisions in expropriation cases.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Heirs' Association Appeal on Expropriation Compensation for A9 Highway Dismissed: The regional authority initiated expropriation proceedings, and a valuation commission set compensation rates for the affected properties. The heirs of the original landowners contested the commission's compensation decision, leading to partial success in an earlier ruling, but they appealed again to the federal court seeking further redress. The federal court ultimately ruled not to proceed with the complaint on the grounds that it did not meet the requirements for appeal against interim decisions in expropriation cases.

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Bodenrecht Erbe Teilentscheid Vermögensrechte Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Soweit bestimmte Fragen wie etwa der Verkehrswert für die Grundstücke bereits mit dem angefochtenen Entscheid endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 BGG
The appeal was not admitted in the simplified procedure because the conditions for admissibility of an appeal against an interlocutory decision were not met.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to rule that no costs shall be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the conditions for admissibility of an appeal against an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_419/2014

Urteil vom 16. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Erbengemeinschaft A.A.________ und B.A.________, bestehend aus: ,

1. B.________,

2. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch F.________,

gegen

Kanton Wallis , vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassen,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 .

Gegenstand

Bau Nationalstrasse A9 / St. Maurice-Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrasse A9/St. Maurice- Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd, leitete der Kanton Wallis am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung, die mit Entscheid vom vom 26. April 2010 gegen eine Abschlagszahlung bewilligt wurde. Die Erbengemeinschaft A.A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2010 abwies.

Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 setzte mit Entscheid vom 6. November 2013 die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile auf Fr. 11.-- pro m² fest; für die vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2014 temporär enteigneten Grundstücksflächen setzte sie eine Ertragsausfallentschädigung von Fr. 0.50 pro m² und Jahr fest, insgesamt Fr. 1'500.--. Gegen diesen Entscheid erhob die Erbengemeinschaft A.A.________ am 5. Dezember 2013 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 30. Juli 2014 die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit in Bezug auf die Frage der Bewässerungsmöglichkeiten und allfälliger diesbezüglicher Minderwerte der Restparzellen an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurück. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

2. Mit Eingabe vom 11. September 2014 führt die Erbengemeinschaft A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Urteil wird das Enteignungs- bzw. Schätzungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34).

3.1. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden ( BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Es obliegt den Beschwerdeführern im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Soweit bestimmte Fragen wie etwa der Verkehrswert für die Grundstücke bereits mit dem angefochtenen Entscheid endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Wallis, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli