Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_414/2020 KI-generiert

Cantonal Traffic Office v. Driver (Fitness to Drive)

Geschäftsnummer 1C_414/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Traffic Department of the Canton of Schwyz had provisionally revoked the driver's license of an individual based on reports from the IV Office indicating that the person had long suffered from chronic paranoid schizophrenia and currently displayed delusional symptoms with no insight into their illness. The suspension was contingent upon the results of a traffic medical examination. The individual's appeal against this decision was rejected by the Administrative Court of the Canton of Schwyz. Subsequently, the individual filed another appeal, contesting the diagnosis and asserting their driving competence, while also requesting free legal aid. However, the Federal Court deemed the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the claims and technical failures in presenting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 VZV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Traffic Office v. Driver (Fitness to Drive): The suspension was contingent upon the results of a traffic medical examination. The individual's appeal against this decision was rejected by the Administrative Court of the Canton of Schwyz. Subsequently, the individual filed another appeal, contesting the diagnosis and asserting their driving competence, while also requesting free legal aid. However, the Federal Court deemed the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the claims and technical failures in presenting the appeal.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) Fahreignung Verletzung der Verkehrsregeln ärztlicher Bericht Führerausweisentzug paranoide Schizophrenie Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to meet the requirements for substantiating the appeal (failure to meet the duty to substantiate the appeal in the simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_414/2020

Urteil vom 26. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Juni 2020 (III 2020 69).

Erwägungen:

1. Am 8. April 2020 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ gestützt auf eine Meldung der IV-Stelle den Führerausweis vorsorglich und machte die Wiedererteilung vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Juni 2020 abgewiesen.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihr den Führerausweis wieder herauszugeben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines Lenkers, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden ( Art. 30 VZV ).

Nach den Berichten von Dr. B.________ zuhanden der IV-Stelle bzw. des Verkehrsamts leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Auf ihr Begehren hin sei die Medikation reduziert worden. Aktuell liege ein wahnhaftes Zustandsbild vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht. Er erachte daher die Fahreignung zurzeit als nicht gegeben. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen und ihr daher der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander. Sie behauptet im Wesentlichen bloss, ihre Fahreignung sei intakt. Sie sei keineswegs schizophren, die Diagnose sei falsch. Vielmehr könnten die Pillen, die sie nehme, einen gesunden Menschen in die Schizophrenie treiben. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Fahreignung zu zerstreuen und dadurch den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi