Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_414/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court upholds extradition detention refusal appeal admissibility.

Geschäftsnummer 1C_414/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was requested for extradition by the Italian authorities due to his alleged involvement in a criminal organization, as formalized in a warrant issued by a court in Italy. Following his arrest in Switzerland, he was provisionally released after signing a bail agreement, but later, the Swiss authorities issued an extradition detention order based on an increase in flight risk. The individual challenged this order, but the Federal Criminal Court upheld the extradition detention, which led to an appeal before the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal had to determine if the case met the criteria for being treated as a particularly significant case, which would allow for the appeal to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 51 Abs. 2 IRSG; Federal Supreme Court upholds extradition detention refusal appeal admissibility: Following his arrest in Switzerland, he was provisionally released after signing a bail agreement, but later, the Swiss authorities issued an extradition detention order based on an increase in flight risk. The individual challenged this order, but the Federal Criminal Court upheld the extradition detention, which led to an appeal before the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal had to determine if the case met the criteria for being treated as a particularly significant case, which would allow for the appeal to be considered.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft Auslieferung Haftbedingungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung gegenseitige Unterstützung internationale Organisation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning stream as the basis for referencing the lower court's decision when deciding not to enter upon the appeal based on Art. 84 BGG.

Art. 109 BGG

The procedural basis used by the Tribunal to decide not to enter upon the appeal (summarily).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the duty to substantiate why the condition of a specially significant case (Art. 84 BGG) is met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the federal proceedings.

Art. 84 BGG

The central provision defining the essential condition (specially significant case) for the admissibility of the appeal in this matter.

Art. 84 BGG

The procedural rule determining the admissibility of the appeal in matters of international judicial assistance.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the exceptional admissibility of decisions concerning extradition detention.

Art. 51 Abs. 2 IRSG

Cited in the reasoning to justify the renewed imposition of extradition detention, although not explicitly in the final orders, it is referenced in the context justifying the lower court's decision which was upheld by the non-entry.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_414/2017

Urteil vom 30. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit diplomatischer Note vom 16. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, ersuchte die italienische Botschaft in Bern um die Auslieferung von A.________ wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation.

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 25. Januar 2016 wurde A.________ am 8. März 2016 verhaftet. Infolge Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung an.

Am 6. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 21. Juli 2017 ab. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein, die derzeit bei diesem hängig ist (Verfahren 1C_399/2017).

B. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ am 25. Juli 2017 gegen A.________ einen Auslieferungshaftbefehl. Am 28. Juli 2017 wurde er festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt.

Die von A.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 11. August 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. August 2017 aufzuheben; er sei auf der Haft zu entlassen.

D. Im vorliegenden Verfahren 1C_414/2017 wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, was insoweit zutrifft ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22).

Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn insoweit ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier in Bezug auf die Auslieferungshaft ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Ob man annehmen kann, dass der Beschwerdeführer das zumindest sinngemäss tut und damit seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Zu Recht trägt diese dem Umstand Rechnung, dass sich mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gerichteten Beschwerde am 21. Juli 2017 für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung nach Italien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkretisiert hat. Daraus durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung auf eine Erhöhung der Fluchtgefahr schliessen, welche unter den gegebenen Umständen die erneute Versetzung in Auslieferungshaft rechtfertigte. Die Möglichkeit einer derartigen erneuten Inhaftierung sieht Art. 51 Abs. 2 IRSG ausdrücklich vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.3. Hervorzuheben ist, dass es hier einzig darum ging, ob ein besonders bedeutender Fall im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft gegeben sei. Die Frage, ob im Verfahren 1C_399/2017, wo es um die Auslieferung als solche geht, ein derartiger Fall zu bejahen sei, wird mit dem vorliegenden Urteil nicht präjudiziert.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri