Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_413/2018 KI-generiert

Appeal Against Mutual Legal Assistance Decision for Evidentiary Documents Dismissed

Geschäftsnummer 1C_413/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the Munich Public Prosecutor's Office concerning an investigation into tax evasion. The Swiss authorities received the request on two occasions, and ultimately, the Public Prosecutor's Office of Zurich accepted it by ordering the release of documents to the German authorities. Two Swiss companies subsequently filed a complaint against this decision, seeking to prevent the transfer of evidence to Germany. The relevant court, however, dismissed their complaint, leading to an appeal to the Federal Court addressing the issue of whether this was a significant case warranting further judicial review based on procedural violations.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Against Mutual Legal Assistance Decision for Evidentiary Documents Dismissed: The Swiss authorities received the request on two occasions, and ultimately, the Public Prosecutor's Office of Zurich accepted it by ordering the release of documents to the German authorities. Two Swiss companies subsequently filed a complaint against this decision, seeking to prevent the transfer of evidence to Germany. The relevant court, however, dismissed their complaint, leading to an appeal to the Federal Court addressing the issue of whether this was a significant case warranting further judicial review based on procedural violations.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Herausgabe von Geschäftsunterlagen internationale Amtshilfe in Steuersachen Verfahrensrechtlicher Schutz Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the previous decision based on this article because no particularly important case was established.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The burden of court costs was imposed on the appellants due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_413/2018

Urteil vom 5. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Abteilung D, Gartenhofstrasse 17,

Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. August 2018 (RR.2018.127-128).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München führt ein Strafverfahren gegen C.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Am 28. Mai 2013, ergänzt am 9. November 2016, ersuchte die Staatsanwaltschaft München die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 5. März 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der A.________ AG und der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 16. August 2018 ab.

B. Die A.________ AG und die B.________ AG führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Herausgabe der Beweismittel an Deutschland zu verweigern.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat sich mit ihren Einwänden befasst. Die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die beidseitige Strafbarkeit bejaht (angefochtener Entscheid E. 4; Annahme von Abgabebetrug). Auf die Darlegungen der Vorinstanz kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze bestehen nicht. Ebenso wenig stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri