Thurgau Mutual Legal Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an international legal assistance request from the Bonn public prosecutor's office to Switzerland regarding an investigation into tax evasion allegations against two individuals. In response to this request, the General Prosecutor's Office of Thurgau authorized the release of certain evidence to Germany. This decision was contested by four parties, who filed a complaint against a ruling from the Federal Criminal Court that upheld the release of the evidence. The parties sought to have this decision annulled, arguing against the handing over of the evidence and requesting a reassessment of the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Thurgau Mutual Legal Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Significance: In response to this request, the General Prosecutor's Office of Thurgau authorized the release of certain evidence to Germany. This decision was contested by four parties, who filed a complaint against a ruling from the Federal Criminal Court that upheld the release of the evidence. The parties sought to have this decision annulled, arguing against the handing over of the evidence and requesting a reassessment of the matter.
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KI-generiertThe Tribunal referred to the judgment of the lower court according to this provision because no particularly important case was present.
The provision was applied to order the appellants to bear the court costs due to the inadmissibility of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_410/2018
Urteil vom 4. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. August 2018 (RR.2018.112-115).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen B.________ und C.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Am 2. Dezember 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Teil-Schlussverfügung vom 26. Februar 2018 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Gegenständen, Unterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.
Die von der A.________ AG, B.________, C.________ und der D.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 17. August 2018 ab.
B. Die A.________ AG, B.________, C.________ und die D.________ GmbH führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Herausgabe von Beweismitteln an Deutschland zu verweigern. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es um die Herausgabe von Gegenständen sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich mit ihren Einwänden eingehend auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör als im Beschwerdeverfahren geheilt erachtet und die Strafbarkeit des im Rechtshilfeersuchen hinreichend dargelegten Sachverhalts nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug bejaht hat (angefochtener Entscheid E. 5 und E. 7 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri