Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_410/2017 KI-generiert

Driving License Withdrawal Appeal Non-Admission Upheld

Geschäftsnummer 1C_410/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license provisionally revoked by the traffic authority due to non-compliance with a previously ordered psychological assessment, casting doubt on their fitness to drive. The individual contested this decision through multiple layers of legal proceedings, including appeals to the relevant cantonal authorities and the Swiss Federal Tribunal, arguing that they faced undue delays and violations of their rights. Despite several efforts to restore their license and challenging the decisions made at various stages, the court ultimately did not proceed with the latest appeal, citing insufficient justification for their claims against both the administrative authority and the court decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving License Withdrawal Appeal Non-Admission Upheld: The individual contested this decision through multiple layers of legal proceedings, including appeals to the relevant cantonal authorities and the Swiss Federal Tribunal, arguing that they faced undue delays and violations of their rights. Despite several efforts to restore their license and challenging the decisions made at various stages, the court ultimately did not proceed with the latest appeal, citing insufficient justification for their claims against both the administrative authority and the court decisions.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Führerausweisentzug hängiges Verfahren Vorherige Verwaltungsbeschwerde Fahren in fahrunfähigem Zustand nicht eintragungspflichtig Verkehrsübertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_410/2017

Urteil vom 30. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Juli 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 15. September 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, wobei es gleichzeitig eine verkehrspsychologische Begutachtung anordnete. Dabei erwog es im Wesentlichen, A.________ habe sich einer bereits zuvor angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht unterzogen, weshalb aufgrund der nunmehrigen Verzögerung und der Zweifel an seiner Fahreignung der Führerausweis wie ausgeführt zu entziehen sei.

Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der Ausweis sei ihm wiederzuerteilen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge, am 23. Januar 2017, gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Im Rahmen dieses von ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gelangte er mit Eingabe vom 10. März 2017 auch ans Bundesgericht. Dabei machte er geltend, seit ihm und dem DVI gemäss verwaltungsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2017 die vom Strassenverkehrsamt erstattete Beschwerdeantwort zugestellt worden sei, habe er von Seite des Gerichts nichts mehr gehört, was einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gleichkomme. Mit Urteil vom 5. April 2017 wies die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab.

Daraufhin schrieb das Bundesgericht die Beschwerde vom 10. März 2017 gemäss Verfügung vom 5. Mai 2017 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren 1C_142/2017).

2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 führte A.________ abermals Beschwerde ans Bundesgericht, womit er zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 5. April 2017 sowie die Rückerstattung des Führerausweises verlangte.

Mit Urteil vom 11. Mai 2017 trat das Bundesgericht auf die letztgenannte Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_248/2017).

3. In der Folge, mit Eingabe vom 7. Juni 2017, gelangte A.________ mit einer neuerlichen Beschwerde ans DVI bzw. ans kantonale Verwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 19. Juni 2017 trat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die vorangegangenen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.

Auf eine von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2017 nicht ein (Verfahren 1C_394/2017).

4. Am 4. Juli 2017 wandte sich A.________ abermals mit einer gegen das DVI gerichteten Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 5. Juli 2017 ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die zugrunde liegenden Verfahren auch auf diese neuerliche Beschwerde nicht eingetreten.

5. Mit Eingabe vom 11. August 2017 führt A.________ auch gegen dieses letztgenannte Urteil Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Hauptbegehren, das Urteil sei aufzuheben; der Führerausweis sei ihm wieder auszuhändigen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer übt wiederum weitschweifig Kritik am angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, insbesondere an Verwaltungsrichterin Bauhofer, ebenso an der Staatsanwaltschaft und am zugrunde liegenden Strafverfahren bzw. an der Polizei, indem er seine bereits früher vorgetragenen Einwände gegen den nunmehr in Frage stehenden vorsorglichen Ausweisentzug bestätigt. Dabei stellt er der dem verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, so dass es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

7. Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp