Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_41/2018 KI-generiert

Extradition to Germany: Specialty Principle Waiver Dispute

Geschäftsnummer 1C_41/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to a European arrest warrant issued by the Würzburg District Court due to alleged involvement in several burglary offenses. After being arrested in Zurich in November 2017, the individual identified themselves in line with the warrant and expressed consent for simplified extradition to Germany, waiving the adherence to the specialty principle. Following the approval of the extradition by the Swiss Federal Office of Justice, the individual contested this decision, arguing against the waiver of the specialty principle, but the complaint was dismissed by the Federal Criminal Court as being evidently unfounded. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 38 IRSG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Extradition to Germany: Specialty Principle Waiver Dispute: After being arrested in Zurich in November 2017, the individual identified themselves in line with the warrant and expressed consent for simplified extradition to Germany, waiving the adherence to the specialty principle. Following the approval of the extradition by the Swiss Federal Office of Justice, the individual contested this decision, arguing against the waiver of the specialty principle, but the complaint was dismissed by the Federal Criminal Court as being evidently unfounded. The case was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Europäischer Haftbefehl sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand gegenseitige Unterstützung Spezialitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the reasoning of the lower court's decision as the appeal was not accepted due to lack of particular significance.

Art. 64 BGG

Used to rule on the application for legal aid, which was rejected.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiver of court costs in consideration of the circumstances.

Art. 84 BGG

Used to establish the conditions for the admissibility of the appeal in matters of international legal assistance, resulting in the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_41/2018

Urteil vom 29. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________, alias B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 10. Januar 2018 (RR.2018.6, RP.2018.1).

Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 17. August 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen B.________ wegen verschiedener Einbruchdiebstähle, begangen mutmasslich in Mittäterschaft, am 1. September 2015 einen Europäischen Haftbefehl.

Am 27. November 2017 wurde B.________ im Kanton Zürich verhaftet und darauf in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

Am 30. November 2017 führten die Kantonspolizei und anschliessend die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit B.________ je Einvernahmen durch. Dabei gab B.________ an, A.________ zu heissen und mit der im Haftbefehl aufgeführten Person identisch zu sein. Er erklärte sich mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden und verzichtete auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips.

Ebenfalls noch am 30. November 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung von A.________ (alias B.________) an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 17. August 2015 zur Last gelegten Straftaten und fügte an, A.________ (alias B.________) habe auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet.

Gegen die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 30. November 2017 erhob A.________ (alias B.________) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des BJ vom 30. November 2017 hinsichtlich des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das BJ zurückzuweisen.

Am 10. Januar 2018 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.

B. A.________ (alias B.________) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Verfügung des BJ vom 30. November 2017 in Bezug auf den aufgeführten Verzicht betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das BJ zurückzuweisen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips ( Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG ) irrtümlich erklärt. Dafür enthalten die Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2017 jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden, der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Tragweite von Art. 38 IRSG erfasste und den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips klar erklärte. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, ein Irrtum sei insoweit nicht erkennbar (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 6), ist das nicht zu beanstanden. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann, was die Einzelheiten betrifft, gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Zu weiteren Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf den geltend gemachten Irrtum hatte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keinen Anlass. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.

Mangels besonders bedeutenden Falles kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist schon deshalb abzuweisen, weil es der Beschwerdeführer nicht begründet, wozu er verpflichtet gewesen wäre ( BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 64 BGG ).

Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. zwei Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Härri