Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_409/2011 KI-generiert

Berlin Prosecutor v. Federal Criminal Court (Swiss Mutual Assistance Appeal)

Geschäftsnummer 1C_409/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual being investigated by the Berlin Public Prosecutor's Office for failure to fulfill maintenance obligations. A request for legal assistance was submitted to Switzerland, resulting in the Thurgau cantonal prosecution approving the request and ordering the release of evidence on May 31, 2011. This decision was challenged by the individual, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on August 3, 2011. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Federal Court on September 5, 2011, which was passed on to the Federal Tribunal, but ultimately the Federal Tribunal determined that the appeal would not be addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Berlin Prosecutor v. Federal Criminal Court (Swiss Mutual Assistance Appeal): A request for legal assistance was submitted to Switzerland, resulting in the Thurgau cantonal prosecution approving the request and ordering the release of evidence on May 31, 2011. This decision was challenged by the individual, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on August 3, 2011. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Federal Court on September 5, 2011, which was passed on to the Federal Tribunal, but ultimately the Federal Tribunal determined that the appeal would not be addressed.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Strafuntersuchung Auskunftsverlangen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Fremdes Recht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided as a single judge based on this article because the inadmissibility was obvious.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_409/2011

Urteil vom 23. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. August 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezember 2010 gelangte sie an die Schweiz.

Mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2011 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Beweismitteln an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 3. August 2011 ab.

B. Am 5. September 2011 reichte X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid ein mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben.

Am 20. September 2011 übermittelte das Bundesstrafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer scheint die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG verpasst zu haben. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf die Beschwerde jedenfalls aus folgendem Grund nicht eingetreten werden kann.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter zum Entscheid befugt (Abs. 1 lit. b) und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds (Abs. 3).

2. Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri