Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_407/2019 KI-generiert

Stockwerkeigentümergemeinschaft v. Appeal Regarding Building Permit for Balconies

Geschäftsnummer 1C_407/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A member of a condominium owners' association in Nottwil objected to a decision by the association to construct balconies on two buildings. The association submitted a building application on May 16, 2018, which was approved by the local municipal council on October 10, 2018, despite objections. The complainant, who is also a member of the association, filed an administrative appeal, challenging the municipal decision. The cantonal court partially upheld the complaint, nullifying the costs related to the objection but dismissed other parts, stating that certain civil law objections should be addressed by a civil judge while public law objections were unfounded. Subsequently, an appeal was filed with the Swiss Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, although the specifics of the appeal do not meet the procedural requirements for consideration by the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Stockwerkeigentümergemeinschaft v. Appeal Regarding Building Permit for Balconies: The association submitted a building application on May 16, 2018, which was approved by the local municipal council on October 10, 2018, despite objections. The complainant, who is also a member of the association, filed an administrative appeal, challenging the municipal decision. The cantonal court partially upheld the complaint, nullifying the costs related to the objection but dismissed other parts, stating that certain civil law objections should be addressed by a civil judge while public law objections were unfounded. Subsequently, an appeal was filed with the Swiss Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, although the specifics of the appeal do not meet the procedural requirements for consideration by the tribunal.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Baubewilligungspflicht öffentliches Gebäude Grundeigentum Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the non-imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_407/2019

Urteil vom 16. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Nottwil,

Zentrum Sagi, 6207 Nottwil.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Juli 2019 (7H 18 256).

Erwägungen:

1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ in Nottwil umfasst zwei Gebäude. An den beiden Gebäuden sollen nach einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Balkone angebaut werden. Am 16. Mai 2018 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Baugesuch ein. Dagegen erhob u.a. A.________, Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Einsprache. Der Gemeinderat Nottwil erteilte mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 die Baubewilligung für den Anbau der Balkone an die beiden bestehenden Wohnhäuser, wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die Einsprecher bezüglich der privaten Einsprachepunkte an den Zivilrichter. Dagegen erhob A.________ am 24. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte Ziffer 9 des Entscheids des Gemeinderats Nottwil vom 10. Oktober 2018 insofern, als es die Einsprachekosten von Fr. 290.-- aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass nur öffentlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht werden können. Sämtliche zivilrechtliche Rügen seien unzulässig und an den Zivilrichter zu verweisen. Die öffentlich-rechtlichen Rügen seien unbegründet.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Nottwil und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli