Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_407/2018 KI-generiert

Corporation's Appeal Regarding Mutual Legal Assistance to Portugal Dismissed for Procedural Flaw

Geschäftsnummer 1C_407/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance by the Lisbon prosecutor's office, which is conducting a criminal investigation into two individuals suspected of bribery and other offenses. The Swiss Federal Prosecutor's Office granted this request, resulting in the release of bank documents to the Portuguese authorities. The corporation affected by this decision filed a complaint against the ruling of the Federal Criminal Court, which dismissed the complaint for not fulfilling procedural requirements regarding the submission of necessary documents. The corporation subsequently appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 22 Abs. 2 VwVG, Art. 23 VwVG; Corporation's Appeal Regarding Mutual Legal Assistance to Portugal Dismissed for Procedural Flaw: The Swiss Federal Prosecutor's Office granted this request, resulting in the release of bank documents to the Portuguese authorities. The corporation affected by this decision filed a complaint against the ruling of the Federal Criminal Court, which dismissed the complaint for not fulfilling procedural requirements regarding the submission of necessary documents. The corporation subsequently appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision of the lower court.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Handelsregister Strafanzeige Ausweispapier Prozessvoraussetzung Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

RR.2020.232 (2021-04-27)
International Legal Assistance to Brazil for Bribery and Money Laundering Investigation Upheld
«…it sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem fo…»
RR.2020.229 (2021-04-26)
International Legal Assistance for Bribery and Money Laundering Investigation Upheld
«…it sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2). -6- 5. 5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA habe…»
1C_102/2021 (2021-03-22)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Brazilian Bank Documents in Petrobras/Odebrecht Case
«…fft (angefochtener Entscheid, E. 4.2, S. 6 f., mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG und das Urteil des Bundesgerichtes 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2). 3.4. In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine solche Praxis…»
1C_110/2021 (2021-03-22)
Swiss Federal Supreme Court Declines Review of MLA Request for Bank Documents in Brazilian Corruption Case
«…etrifft (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 6, mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG und das Urteil des Bundesgerichtes 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2). 3.4. In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine solche Praxis…»
RR.2019.260 (2020-04-14)
Swiss Court Denies Appeal for Bank Records Due to Insufficient Documentation
«…Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerleg…»
CR.2019.10 (2020-03-16)
Applicant's Attempted Revision Denied Due to Untimely and Unpresented Evidence
«…VG treten im Säumnisfall die angedrohten Folgen ein. Wie im insofern ähnlich gelagerten Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 in E. 2.2 festgehalten wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwer- dekammer d…»
BV.2019.25 (2019-08-28)
Company's Challenge to Tax Document Seizure Rejected Over Procedural Flaw
«…et que lorsque ce n’est pas le cas, la plaignante ne peut s’en prendre qu’à elle-même (v. arrêt du Tribunal fédéral 1C_407/2018 du 31 août 2019 consid. 2.2); - que, par surabondance, il incombe au mandataire de justifier ses pouvoirs de…»
RR.2018.268 (2019-01-29)
Switzerland v. Russia: International Legal Assistance for Fraud Investigation
«…hre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde ohnehin unbegründet, wesha…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_407/2018

Urteil vom 31. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Corporation,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. August 2018 (RR.2018.230).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Lissabon führt ein Strafverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung und weiterer Delikte. Am 7. März 2017 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2018 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Auf die von der A.________ Corporation dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. August 2018 nicht ein.

B. Die A.________ Corporation führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 9) lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, bis zum 9. August 2018 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz nach ihren Angaben auf den Britischen Jungferninseln hat, forderte sie die Vorinstanz im Schreiben vom 27. Juli 2018 überdies - in Fettschrift - auf, innert gleicher Frist einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, welcher über die Unterschriftsberechtigung Aufschluss gibt, und die Identität der Person, welche die Vollmacht unterzeichnet hat, bekannt zu geben. Für den Säumnisfall drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausdrücklich das Nichteintreten auf die Beschwerde an. Innert Frist bezahlte die Beschwerdeführerin lediglich den Kostenvorschuss. Der weiteren Aufforderung im Schreiben vom 27. Juli 2018 kam sie unstreitig nicht nach. Ein Gesuch um Fristerstreckung, welches nach dem hier anwendbaren Art. 22 Abs. 2 VwVG (angefochtener Entscheid S. 2 unten) möglich gewesen wäre, stellte sie nicht. Wenn sie das nicht getan hat, hat sie sich das selber zuzuschreiben. Gemäss Art. 23 VwVG treten im Säumnisfall die angedrohten Folgen ein. Wenn die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist das daher nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin kein überspitzter Formalismus und damit die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes nach Art. 84 Abs. 2 BGG . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Dass diesem sonst wie eine besondere Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri