Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_405/2020 KI-generiert

Driver Fitness Examination Upheld After Aggressive Driving Incidents

Geschäftsnummer 1C_405/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual required by the Bern Canton Traffic Authority to undergo a traffic psychological assessment due to doubts about their suitability to drive following allegations of violations of traffic laws. The requirement stemmed from ongoing criminal proceedings involving the individual accused of three incidents: a collision with a motorcyclist following a road rage incident, causing another traffic accident due to inattention, and reckless driving involving a pedestrian on a crosswalk. The individual appealed against this decision, arguing that the assessment should not proceed until the criminal proceedings concluded, and that the allegations were unfounded. Both the cantonal authorities and the Federal Roads Office recommended dismissing the complaint, maintaining the necessity of an evaluation to assess the individual’s fitness to operate a vehicle. The Federal Tribunal later provided a decision on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Driver Fitness Examination Upheld After Aggressive Driving Incidents: The requirement stemmed from ongoing criminal proceedings involving the individual accused of three incidents: a collision with a motorcyclist following a road rage incident, causing another traffic accident due to inattention, and reckless driving involving a pedestrian on a crosswalk. The individual appealed against this decision, arguing that the assessment should not proceed until the criminal proceedings concluded, and that the allegations were unfounded. Both the cantonal authorities and the Federal Roads Office recommended dismissing the complaint, maintaining the necessity of an evaluation to assess the individual’s fitness to operate a vehicle. The Federal Tribunal later provided a decision on the appeal.

Schlagwörter

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Fahreignungsuntersuchung Fahreignung Strassenverkehrsrecht strafbares Verhalten stichhaltige Gründe Atemlufttest begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the unsuccessful appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Applied by stating that no party compensation is owed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to confirm that the interlocutory decision ordering the examination is appealable because it causes irreparable prejudice.

Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG

The Tribunal upheld the decision to order a fitness to drive examination based on the cited article concerning traffic violations suggesting recklessness.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

WBE.2025.176 (2025-07-18) · ag
License Revocation Upheld Due to Suspected Alcohol-Related Driving Unfitness
«…vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 125 II 492, Erw. 2b). So steht etwa – im Gegensatz zum Verfahren betreffend Warnung…»
603 2025 31 (2025-05-23) · fr
Appeal Against Conditional Provisional Driving License Return Dismissed
«…r Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist wie bereits erwähnt nicht erforderlich (Urteil BGer 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; zum Ganzen siehe auch Urteil BGer 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; BGE 150 II 537 E…»
WBE.2024.438 (2025-03-24) · ag
*R v. Smith* - License Revocation Overturned Due to Insufficient Factual Investigation
«…ielmehr genügen bereits kon- krete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 125 II 492, Erw. 2b). So steht etwa die strafprozessuale Unschulds- vermutung der A…»
100 2024 84 (2025-02-04) · be
Confiscation of Pistol Upheld Due to Criminal History and Personality Profile
«…n (RKMF) mit Urteil vom 22. April 2020 (Akten Kantonspolizei pag. 24 ff.) und schliesslich das Bundesgericht mit Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezem- ber 2020 ab (Akten Kantonspolizei pag. 37 ff.). Am 8. März 2021 wurde das verkehrspsychologische Gutachte…»
WBE.2024.233 (2024-12-09) · ag
Appeal Regarding Provisional Driver's and Boat License Revocation
«…a die Unschuldsvermutung gelten im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; jeweils mit Hinweis), weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern sich der Beschwerdef…»
B.2024.19 (2024-04-05) · sg
Legality of Stage 4 Traffic Medicine Examination Confirmed Despite Procedural Flaws
«…BGG), wobei dieses vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen angewandt wird (Art. 106 Abs. 1 BGG; zum Ganzen BGer 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.3 und 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 2; vgl. auch BGer 1C_511/2022 vom 27. September 2022 E…»
B.2024.19 (2024-04-05) · sg
Driver Fitness Examination for Parkinson's Disease Upheld
«…BGG), wobei dieses vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen angewandt wird (Art. 106 Abs. 1 BGG; zum Ganzen BGer 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.3 und 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 2; vgl. auch BGer 1C_511/2022 vom 27. September 2022 E…»
1C_683/2023 (2024-03-25)
Driver's License Withdrawal Upheld Despite Challenge to Drone Speed Measurement Technique
«…ltend gemacht, steht einem vorsorglichen Führerausweisentzug nicht entgegen (vgl. BGE 122 II 359 E. 2b und 2c; Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie von einer ge…»
B.2023.126 (2023-10-04) · sg
Fitness-to-Drive Examination Appeal Dismissed
«…hen Massnahmen zugeordnet werden. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich (BGer, Urteile 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 und E. 1.3 und 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 1. f.). Eine nähere Begründung, weshalb Zwi…»
B.2023.126 (2023-10-04) · sg
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«…hen Massnahmen zugeordnet werden. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich (BGer, Urteile 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 und E. 1.3 und 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 1. f.). Eine nähere Begründung, weshalb Zwi…»
1C_508/2022 (2023-06-27)
Driver's License Withdrawal Upheld Due to Egregious Driving and Probable Impairment
«…suchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erst in Gang gesetzt wird (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a; Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Polizeirapport vom 20. Mai…»
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«…werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 Erw. 2b f. und Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3. Die Aufzählung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignun…»
WBE.2022.402 (2023-03-22) · ag
Driving Incident and Psychological Evaluation
«…ngsmass- nahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.…»
A1 23 189 (2023-03-12) · vs
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«…ratives de retrait de permis de conduire (cf. p. ex. arrêts du Tribunal fédéral 1C_362/2020 du 14 juin 2021 cons. 2.3 ; 1C_405/2020 du 8 décembre 2020 cons. 2.2). 6. Le recours est rejeté (art. 80 al. 1 lit. e et 60 al. 1 LPJA), sans administration…»
WBE.2022.237 (2023-02-22) · ag
Driver Not Required to Undergo Traffic Psychology Assessment
«…folgend: BSK SVG], N. 25 f. zu Art. 15d; zu Anwendungsfällen in der Rechtsprechung vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 ff. und 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3). Der neue Leitfaden zum Thema Fahreignung de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_405/2020

Urteil vom 8. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Fahreignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission

des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

vom 22. April 2020 (300.2020.3).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. November 2019 verpflichtete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ dazu, sich auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Gutachter seiner Wahl zu unterziehen. Zur Begründung führte es aus, aufgrund von drei ihm im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bestünden bei A.________ berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs.

Eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 22. April 2020 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juli 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei von einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abzusehen. Eventualiter beantragt er sinngemäss, das Verfahren betreffend die Administrativmassnahme sei bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens zu sistieren. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die kantonalen Vorinstanzen sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ( Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), mit dem die Vorinstanz eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bestätigte. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, weil er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, indem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für die Abklärung leisten muss, der ihm möglicherweise nicht zurückerstattet wird, und er sich einer Untersuchung zu unterziehen hat (Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 1.1; 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als zur Fahreignungsabklärung Verpflichteter zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Ihm wurde die Begründung des angefochtenen Urteils am 12. Juni 2020 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten ist. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Wie bereits vor der Vorinstanz bildet einzig die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, nicht aber das hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Nicht einzutreten ist deshalb auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Ergebnis auf eine rechtliche Überprüfung der gegen ihn im laufenden Strafverfahren erhobenen Deliktsvorwürfe abzielen.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Rechtsschrift nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz pauschal als falsch zu bezeichnen und ihnen eine eigene Version gegenüber zu stellen. Auf derartige, ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).

1.5. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht sodann ein Schreiben der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern eingereicht, in dem ihm der Kanton Bern wegen seinen Leistungen als Lehrer an der Berufsschule während der Coronakrise dankt. Dieses Dokument trägt den Vermerk "im Juni 2020" und wurde somit zu einem Zeitpunkt verfasst, als das angefochtene Urteil vom 22. April 2020 bereits gefällt war. Es handelt sich deshalb um ein neues und damit unzulässiges Beweismittel ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz zur Einreichung des Schreibens Anlass gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liesse das Schreiben im Übrigen ohnehin keine Rückschlüsse auf seinen automobilistischen Leumund zu.

2. In der Sache rügt der Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung von Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts oder sonstigem Bundesrecht, erachtet das angefochtene Urteil aber als willkürlich ( Art. 9 BV ). Es ist fraglich, ob die Beschwerdeschrift den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge von Verfassungsverletzungen überhaupt genügt (vgl. vorne E. 1.3). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen aber offengelassen werden.

2.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 144 III 368 E. 3.1 S. 372 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ). Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken ( Art. 15d Abs. 1 SVG , Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_648/ 2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2).

Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen ( BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.; Urteile 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2).

2.3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. September 2018 infolge Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie mangelnder Aufmerksamkeit bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr mit einem ihn zuvor überholenden Rollerfahrer kollidiert zu sein. Als der Rollerfahrer seine Fahrt nach der Kollision fortsetzte, soll der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen erneut zu ihm aufgeschlossen haben, woraufhin der Rollerfahrer aus Angst anhielt und sein Fahrzeug abstellte. In der Folge soll es zu einem Wortgefecht zwischen dem Rollerfahrer und dem Beschwerdeführer gekommen sein. Danach soll der Beschwerdeführer mindestens einmal absichtlich in den abgestellten Roller gefahren sein, ehe er die Unfallstelle ohne Angaben seiner Personalien verlassen habe. Ihm wird weiter vorgeworfen, am 23. September 2018 wegen mangelnder Aufmerksamkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, als er in einer unübersichtlichen Rechtskurve entlang einer Strasse hinauf zum Mont Vully eine Joggerin überholte. Nach der Kollision soll der Beschwerdeführer die Joggerin sowie die weiteren Beteiligten verbal angefeindet und sich aggressiv verhalten haben. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an diesen beiden Vorfällen nicht, erhebt jedoch Sachverhaltsrügen, die im Rahmen des separaten Strafverfahrens zu prüfen sein werden (vorne E. 1.2).

Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 21. Februar 2019 mit einem Firmenwagen seiner Arbeitgeberin einer sich auf einem Fussgängerstreifen befindlichen Person den Vortritt genommen zu haben, indem er zunächst vor dem Fussgängerstreifen anhielt, in der Folge jedoch wiederholt in ruckartiger Fahrweise auf den passierenden Fussgänger zufuhr. Damit soll er den Fussgänger dazu genötigt haben, auf die Seite zu treten um sich zu schützen. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an diesem Vorfall. Die Vorinstanz hält jedoch unter Verweis auf die sich in den Akten befindlichen umfassenden Ermittlungen der Untersuchungsbehörden fest, aufgrund der Befragungen des Beschwerdeführers sowie mehreren übereinstimmenden Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sei es äusserst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das involvierte Firmenfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selber gelenkt habe. Diese Ausführungen lassen keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, nicht selber gefahren zu sein.

2.4. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargestellt hat, erlauben es die geschilderten Vorfälle zwar nicht, die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Motorfahrzeugs zu verneinen und ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Sie werfen bezüglich seiner Fahreignung aber durchaus gewisse Fragen auf, die es verkehrspsychologisch zu untersuchen gilt. So erwägt die Vorinstanz mit Recht, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Vorfälle jeweils ein impulsives und aggressives Verhalten vorgeworfen wird, was auf eine geringe Frustrationstoleranz hindeutet. Damit bestehen bereits berechtigte Zweifel, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am Strassenverkehr notwendige Selbstbeherrschung verfügt. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die verbalen Anfeindungen gegenüber den an den genannten Vorfällen beteiligten Personen sowie das Verlassen der Unfallstelle ohne Angabe der Personalien zudem aufzeigen, dass es dem Beschwerdeführer auch an Selbstreflexion und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner eigenen Fehler zu mangeln scheint. Ob der Beschwerdeführer über ein genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügt, welches für das Führen von Motorfahrzeugen unabdingbar ist, erscheint somit ebenfalls fraglich zu sein (vgl. Urteil 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3). Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Vergangenheit bereits zweimal vorübergehend entzogen wurde. Sein automobilistischer Leumund ist somit getrübt.

2.5. Die vorinstanzliche Annahme, dass unter diesen Umständen mehrere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die berechtigte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, ist im Lichte der dargelegten Gesetzgebung und Praxis (vorne E. 2.2) nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht entgegensteht (vorne E. 2.2), ändert daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei im laufenden Strafverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Rechtfertigung der Administrativmassnahme auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abstellte, ist hierfür doch kein strikter Beweis notwendig (vorne E. 2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die Fahreignungsuntersuchung nicht sofort nach den genannten Vorfällen angeordnet wurde. Wie sich aus den Vorakten ergibt ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), mussten wegen der strittigen Beteiligung des Beschwerdeführers am letzten ihm vorgeworfenen Vorfall vom 21. Februar 2019 zunächst die Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abgewartet werden, bevor die Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden konnte. Das vorläufige Zuwarten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit nicht in Willkür ( Art. 9 BV ) verfallen, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zu einer Fahreignungsuntersuchung verpflichtet hat.

2.6. Ausgehend von den genannten Grundsätzen (vorne E. 2.2) waren die kantonalen Behörden schliesslich auch nicht gehalten, den Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten, bevor sie den Beschwerdeführer dazu verpflichteten, sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Soweit der Beschwerdeführer deshalb sinngemäss beantragt, das Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sei bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens zu sistieren, ist die Beschwerde ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen ASTRA schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Hahn