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1C_404/2020 KI-generiert

Appeal Concerning Revocation of Driver's License Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_404/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person had their driver's license permanently revoked by the Traffic and Navigation Office of the Canton of Bern on March 8, 2019, a decision that was subsequently upheld by the cantonal Appeals Commission on July 10, 2019. After an unsuccessful attempt to appeal this decision in federal court, the individual filed another complaint on June 21, 2020, requesting the return of their driver's license by early 2021, citing transportation difficulties to work. However, the complaint was deemed inadmissible as it did not contest a valid cantonal final decision, and thus the federal tribunal did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Concerning Revocation of Driver's License Inadmissible: After an unsuccessful attempt to appeal this decision in federal court, the individual filed another complaint on June 21, 2020, requesting the return of their driver's license by early 2021, citing transportation difficulties to work. However, the complaint was deemed inadmissible as it did not contest a valid cantonal final decision, and thus the federal tribunal did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Öffentlicher Verkehrsdienst Wiedereinbürgerung ausserordentlicher Widerruf Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no court fees (Kosten) should be raised.

Art. 93 BGG

The appeal was not granted entry because it was not directed against a suitable appeal subject (implicitly related to inadmissibility rules like Art. 93 BGG, although the text refers to the general standard, the declaration of non-entry must be based on a procedural rule, and Art. 93 governs inadmissibility).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_404/2020

Urteil vom 7. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019 (300.2019.48).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 8. März 2019 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer (Sicherungsentzug). Diese Verfügung wurde von der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern am 10. Juli 2019 im Ergebnis geschützt. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 29. November 2019 nicht eingetreten (Urteil 1C_622/2019).

2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2020 erhebt A.________ "noch einmal" Einsprache und Beschwerde und beantragt, ihm den Führerausweis auf Anfang 2021 wieder auszuhändigen; er benötige ihn, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine Arbeitsstelle nicht rechtzeitig erreichen könne.

Auf die Aufforderung hin, den angefochtenen Entscheid einzureichen, sandte A.________ die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 8. März 2019 ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 8. März 2019 bildet von vornherein kein taugliches Anfechtungsobjekt, weil sie nicht kantonal letztinstanzlich ist und überdies vom Beschwerdeführer bereits erfolglos angefochten wurde. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil sie sich nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi