Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_404/2011 KI-generiert

Speeding and Lane Change License Revocation Upheld

Geschäftsnummer 1C_404/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while driving on the A4 highway, was recorded exceeding the posted speed limit significantly. The individual was measured to be traveling at speeds that surpassed both a lower and higher speed limit by substantial margins and was subsequently pulled over by police. Following a judicial process, the individual was convicted of a minor traffic offense and fined. However, the traffic department later revoked their driver's license for three months, classifying the speeding incident as a serious violation of traffic regulations. The individual challenged this decision in a higher court, requesting a lesser penalty or caution instead of the license revocation, which was ultimately upheld by the administrative court, leading to further appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, Art. 83 BGG; Speeding and Lane Change License Revocation Upheld: The individual was measured to be traveling at speeds that surpassed both a lower and higher speed limit by substantial margins and was subsequently pulled over by police. Following a judicial process, the individual was convicted of a minor traffic offense and fined. However, the traffic department later revoked their driver's license for three months, classifying the speeding incident as a serious violation of traffic regulations. The individual challenged this decision in a higher court, requesting a lesser penalty or caution instead of the license revocation, which was ultimately upheld by the administrative court, leading to further appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Verwaltungsbehörde Strassenklassierung Entzug der Konzession strafbares Verhalten Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

The Federal Tribunal confirmed that the measure imposed (a three-month license withdrawal) is compliant with the law for a serious offense.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

V 2024 8 (2024-07-08) · zg
License Suspension Upheld for Serious Speeding Offense
«…ne vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3) und lassen die aus der Geschwindigkeitsüberschreitung resultierende Gefährdung nicht weniger…»
33259 (2023-09-20) · nw
License Revocation Appeal for Excessive Speeding and Repeat Offense
«…Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). 3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die geltende Höchstgeschwindigkeit von 8…»
B.2023.145 (2023-09-20) · sg
Foreign License Revocation Upheld Due to Severe Repeat Traffic Violation
«…se (act. 1, Rz 7 und Rz 28 f.) stellen für sich allein nämlich keine besonderen Umstände dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade vor dem und im Bereich von…»
B.2023.145 (2023-09-20) · sg
Foreign License Revocation Upheld for Speeding Violation
«…se (act. 1, Rz 7 und Rz 28 f.) stellen für sich allein nämlich keine besonderen Umstände dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade vor dem und im Bereich von…»
32186 (2023-05-03) · nw
Administrative Court Upholds Twelve-Month Driving License Withdrawal for Severe Speeding Offense
«…Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar (Urteil d…»
2018.11.28.vv.1 (2018-11-28) · bl
Driver License Withdrawal Upheld for Repeated Serious Traffic Violations
«…rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). 6. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische…»
2018.04.25.vv.1 (2018-04-25) · bl
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speed
«…rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Jedoch sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu…»
2018.02.28.vv.3 (2018-02-28) · bl
License Suspension Upheld, Mandatory Instruction Overturned for Speeding and Prior Offense
«…echtfertigen (Urteile des Bundesgerichts1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Ja- nuar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). So sind auch Bremswegberech- nungen nicht von Entscheidrelevanz (Urteil des Bundesgerichts 1…»
IV.2015.42 (2015-05-28) · sg
Driver's License Revocation for Speeding with Prior Warning
«…eit ist selbst dann zu beachten, wenn man Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit hegt bzw. sie für unzulässig hält (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Der Fahrzeuglenker hat sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung zu halten, gleichgültig daru…»
IV.2015.42 (2015-05-28) · sg
Road Traffic Office v. License Suspension Appeal
«…eit ist selbst dann zu beachten, wenn man Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit hegt bzw. sie für unzulässig hält (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Der Fahrzeuglenker hat sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung zu halten, gleichgültig daru…»
IV.2014.80 (2014-08-28) · sg
License Suspension Upheld for Excessive Speeding in Construction Zone Despite Navigation System Reliance
«…eit ist selbst dann zu beachten, wenn man Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit hegt bzw. sie für unzulässig hält (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Gegenüber der Polizei erklärte er, dass er nach dem Navigationsgerät gefahren sei und dieses…»
IV.2014.80 (2014-08-28) · sg
Appeal of Twelve-Month License Suspension for Excessive Speeding
«…eit ist selbst dann zu beachten, wenn man Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit hegt bzw. sie für unzulässig hält (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Gegenüber der Polizei erklärte er, dass er nach dem Navigationsgerät gefahren sei und dieses…»
IV.2014.12 (2014-05-28) · sg
Speeding Over Limit Revocation upheld
«…lisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht regelkonform gewesen sei, macht der Rekurrent nicht geltend (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder so…»
IV.2014.12 (2014-05-28) · sg
Driver License Suspension Appeal for Excessive Speeding
«…lisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht regelkonform gewesen sei, macht der Rekurrent nicht geltend (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder so…»
1C_710/2013 (2014-01-07)
Foreign Driver Speeding Sanction Upheld
«…erhältnisse allein vermögen daher eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteil 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Ebenso wenig liegt in subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vor, was vom Beschwerdefüh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_404/2011

Urteil vom 16. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 23. Mai 2009, um ca. 23:10 Uhr, am Steuer eines Personenwagens auf der Autobahn A4 in Richtung Schwyz. Dabei wurde seine Geschwindigkeit von der Zuger Kantonspolizei mit einer in einem Dienstwagen eingebauten Video-Distanz-Auswertungs-Anlage gemessen mit dem Ergebnis, dass er zunächst die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Toleranz) um 38 km/h und anschliessend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 20 km/h überschritten hatte. Ausserdem wechselte er nach den Beobachtungen der Polizeibeamten die Fahrspur, ohne dies entsprechend zu signalisieren. X.________ wurde bei der Ausfahrt Küssnacht auf dem Gebiet der Gemeinde Immensee angehalten.

Die Einzelrichterin des Strafgerichts Zug verurteilte X.________ am 9. März 2011 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 700.--. Das Strafurteil blieb unangefochten.

B. Am 16. Mai 2011 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für drei Monate.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung am 20. Juli 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn zu verwarnen oder ihm eventuell den Führerausweis für einen Monat zu entziehen.

D. Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

E. X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst ( BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht ( BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).

2.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft a.a.O. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Danach stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn auch bei günstigen objektiven und subjektiven Umständen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar ( BGE 133 II 331 E. 3.2; 132 II 234 E. 3; 128 II 86 E. 2b).

2.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat ( BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).

3. Das Verwaltungsgericht hat die unbestrittene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 38 km/h unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eingestuft. Es hat damit die Verfehlung des Beschwerdeführers als schwerwiegender beurteilt als es die Strafrichterin tat. Dazu ist es nach der in E. 2.3 dargestellten Rechtsprechung befugt, da es vom im Strafurteil festgestellten Sachverhalt ausgeht und nur in der rechtlichen Beurteilung der Tat zu einem abweichenden Schluss kommt.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gesetz- und verfassungswidrig, Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach dem vom Bundesgericht festgelegten Schema zu beurteilen. Nach Art. 102 Ziff. 1 SVG seien mangels abweichender Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und damit Art. 27 StGB anwendbar, womit die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden müssten. Es sei auch mit dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, allein auf das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen und die konkreten Umstände des Einzelfalls ausser acht zu lassen. Zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Polizei die Höchstgeschwindigkeit lediglich zu Testzwecken auf 80 km/h begrenzt habe, die Strasse trocken, die Sicht gut und das Verkehrsaufkommen gering gewesen seien.

3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich vorliegend um ein Verwaltungs- nicht ein Strafverfahren handelt. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine Bestimmung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs nicht bzw. unrichtig angewandt, geht daher fehl.

3.3 Nach der in E. 2.2 dargestellten bundesgerichtlichen Praxis gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 35 km/h auf einer Autobahn grundsätzlich als schwere Widerhandlung. Dies bedeutet keineswegs, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu prüfen wären, sondern nur, dass sich im Regelfall, d.h. wenn keine besonderen, aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten, die Schwere der Widerhandlung schematisch nach dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung richtet.

Solche besonderen Umstände, denen eine Beurteilung nach Schema nicht gerecht werden kann, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen nach dem Gesagten eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Polizei am fraglichen Abend offenbar die neue Wechselsignalanlage testete und das vom Beschwerdeführer missachtete Wechselsignal nur probeweise eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anzeigte für einen Autobahnabschnitt, auf dem in der Regel die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ( Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV ) gilt. Die regelkonform signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist indessen auch dann zu beachten, wenn man Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit hegt bzw. sie für unzulässig hält ( BGE 128 IV 184 E. 4; Urteile 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2 und 6B_261/2008 vom 19. August 2008 E. 1.3; 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4). Das Verwaltungsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem es die dem Beschwerdeführer anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h gemäss bundesgerichtlichem Schema als schwere Widerhandlung einstufte. Das zieht nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten nach sich. Der gegen den Beschwerdeführer für diese Dauer verhängte Führerausweisentzug erweist sich somit als bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi