Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_403/2018 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Government and Cantonal Administrative Court on Erroneous Submission Treatment

Geschäftsnummer 1C_403/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company submitted a complaint to the government of a Swiss canton regarding a decision made against it. The government deemed the complaint as not being appropriate and thus processed it as a supervisory complaint but ultimately did not act on it. The company then appealed to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal, stating that the submission was largely unclear and that the government was right not to acknowledge it as a valid administrative complaint. The company further escalated the matter to the Federal Tribunal, where it failed to provide a clear basis for its claims and did not sufficiently address the court's reasoning. Consequently, the Federal Tribunal did not admit the appeal and imposed court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Government and Cantonal Administrative Court on Erroneous Submission Treatment: The government deemed the complaint as not being appropriate and thus processed it as a supervisory complaint but ultimately did not act on it. The company then appealed to the cantonal administrative court, which dismissed the appeal, stating that the submission was largely unclear and that the government was right not to acknowledge it as a valid administrative complaint. The company further escalated the matter to the Federal Tribunal, where it failed to provide a clear basis for its claims and did not sufficiently address the court's reasoning. Consequently, the Federal Tribunal did not admit the appeal and imposed court costs on the company.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Verwaltungsbeschwerde E-Government Rüge verfassungsmässiger Rechte Einreichung von Strafanzeigen substantiierte Begründung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not considered because it did not meet the formal requirements, leading to a non-admittance decision via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_403/2018

Urteil vom 24. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,

Seestrasse 2, 6300 Zug.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 26. Juni 2018 (V 2018 63).

Erwägungen:

1. Die A.________ AG reichte am 11. Mai 2018 eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. Mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Mai 2018 teilte der Regierungsrat der A.________ AG mit, dass die Beschwerde unbeachtlich sei und als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werde. Dieser werde jedoch keine Folge gegeben. Dagegen reichte die A.________ AG am 30. Mai 2018 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die weitschweifige Eingabe weitgehend unverständlich sei. Der Regierungsrat sei daher offensichtlich zu Recht auf die Eingabe nicht als Verwaltungs- oder Wahlbeschwerde eingetreten. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen. Gegen den Entscheid, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, bestehe keine Beschwerdemöglichkeit.

2. Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 17. August 2018 (Postaufgabe 21. August 2018) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Mit ihren kaum verständlichen Ausführungen vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli