Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_403/2017 KI-generiert

Extradition to Italy for 'Ndrangheta membership and lack of a particularly significant case under Article 84 of the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 1C_403/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the extradition case, ruling the appeal inadmissible due to the lack of a particularly significant case, and thus upheld the lower court's decision to extradite the appellant to Italy. The appellant had challenged the approval of extradition to Italy, where he faced charges of participation in the 'Ndrangheta criminal organization, arguing procedural deficiencies, lack of dual criminality, and risks of inhumane treatment under Italy's strict imprisonment regime. The Court applied Article 84 of the Federal Supreme Court Act, which restricts appeals in international criminal law assistance matters to particularly significant cases, and found none existed, as the lower court's reasoning aligned with established precedent, including on the broad concept of participation in a criminal organization under Article 260ter of the Swiss Criminal Code and the assessment of prison conditions under Article 3 of the European Convention on Human Rights. The Court ordered the appellant to pay reduced court costs of 500 Swiss francs and denied his request for free legal assistance, deeming the appeal hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 260ter StGB, Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Extradition to Italy for 'Ndrangheta membership and lack of a particularly significant case under Article 84 of the Federal Supreme Court Act: The appellant had challenged the approval of extradition to Italy, where he faced charges of participation in the 'Ndrangheta criminal organization, arguing procedural deficiencies, lack of dual criminality, and risks of inhumane treatment under Italy's strict imprisonment regime. The Court applied Article 84 of the Federal Supreme Court Act, which restricts appeals in international criminal law assistance matters to particularly significant cases, and found none existed, as the lower court's reasoning aligned with established precedent, including on the broad concept of participation in a criminal organization under Article 260ter of the Swiss Criminal Code and the assessment of prison conditions under Article 3 of the European Convention on Human Rights. The Court ordered the appellant to pay reduced court costs of 500 Swiss francs and denied his request for free legal assistance, deeming the appeal hopeless.

Schlagwörter

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Auslieferung an Italien Auslieferung Zuständigkeitsfragen Verfahrensüberprüfung internationale Organisation Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen doppelte Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 BGG

Ground for declaring the appeal inadmissible due to lack of a particularly significant case.

Art. 109 Abs. 1 BGG

Procedural basis for the three-judge panel to decide on non-entry.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Allowed the court to refer summarily to the lower court's reasoning.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal assistance and representation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Allowed for a reduced court fee in consideration of the appellant's financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_403/2017

Urteil vom 21. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Italien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 16. Dezember 2015, ergänzt am 19. Januar 2016, ersuchte die italienische Botschaft in Bern um die Auslieferung von D.________ wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation ('Ndrangheta).

Am 6. September 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.

Die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. Juli 2017 ab.

B. D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des BJ aufzuheben. Die Auslieferung sei zu verweigern und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

C. Das Bundesstrafgericht verweist auf seinen Entscheid und hält an dessen Begründung fest. Auf weitere Bemerkungen hat es verzichtet.

Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles.

D.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.

Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, das Auslieferungsersuchen genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe (angefochtener Entscheid E. 3 S. 5 ff.). Inwiefern es offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten soll, die den darin dargelegten Sachverhalt sofort entkräfteten, ist nicht erkennbar.

Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz die beidseitige Strafbarkeit bejaht (angefochtener Entscheid E. 4 S. 9 ff.). Wie sie zutreffend ausführt, beschränkt sich der Rechtshilferichter bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht auf eine Prüfung "prima facie" ( BGE 142 IV 250 E. 5.2 S. 256 mit Hinweisen). Bei der 'Ndrangheta handelt es sich um den geradezu typischen Fall einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB . Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen auch die verschiedenen Zweige, aus denen sich die 'Ndrangheta zusammensetzt (Urteil 1C_129/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2). Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt die Beteiligung an einer derartigen Organisation unter Strafe. Wie das Bundesgericht dazu jüngst erwogen hat, ist der Begriff der Beteiligung weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem "harten Kern" angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB beteiligt (Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 145 ). Der Nachweis der Mitwirkung an Straftaten der kriminellen Organisation ist nicht erforderlich ( BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 S. 189). Die blosse Beteiligung an dieser genügt (Urteil 1C_129/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung fällt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten jedenfalls "prima facie" unter den Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB .

Kein Bundesrecht verletzt es auch, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, das BJ habe das ihm insoweit zustehende weite Ermessen nicht überschritten, wenn es die Auslieferung trotz gegebener schweizerischer Gerichtsbarkeit bewilligte (angefochtener Entscheid E. 5 S. 17 ff. mit Hinweisen insb. auf BGE 117 Ib 210 E. 3b S. 213 f. und das Urteil 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2).

Zutreffend erwägt die Vorinstanz sodann, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer in Italien unter dem Regime des sog. "carcere duro" inhaftiert werden sollte, darin im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine gegen Art. 3 EMRK verstossende erniedrigende oder unmenschliche Behandlung läge (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 f. S. 22 f. mit Hinweis insb. auf das Urteil des EGMR

Riina gegen Italien vom 19. März 2013 Ziff. 22 ff.).

Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann, was die Einzelheiten betrifft, gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass das in Italien geführte Strafverfahren schwere Mängel aufweist, bestehen nicht. Dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der 'Ndrangheta vorgeworfen wird, genügt für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles nicht (vgl. Urteil 1C_1/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.5), zumal nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in dieser kriminellen Organisation, die nach den Feststellungen der Vorinstanz eine pyramidale Struktur aufweist, der höchsten Führungsebene zuzurechnen wäre.

Liegt demnach kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde unzulässig.

1.3. Bleibt es damit bei der Auslieferung, besteht für die beantragte umgehende Haftentlassung durch das Bundesgericht kein Grund.

2. Im Lichte der dargelegten restriktiven Rechtsprechung zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles (oben E. 1.1) war die Beschwerde aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG kann daher nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr wird seinen knappen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Es wird deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri