Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_403/2015 KI-generiert

Driver Fails to Substantiate Appeal Against Driving License Revocation

Geschäftsnummer 1C_403/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a preventive suspension of a driver's license issued by a transportation authority. The individual contested the decision made on June 17, 2015, which was subsequently upheld by an appeals commission on July 10, 2015. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal on August 6, 2015, arguing against the decision of the appeals commission. However, the individual failed to adequately address the legal grounds for the appeal and did not sufficiently substantiate any claims of legal violations in the earlier decisions, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fails to Substantiate Appeal Against Driving License Revocation: The individual contested the decision made on June 17, 2015, which was subsequently upheld by an appeals commission on July 10, 2015. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal on August 6, 2015, arguing against the decision of the appeals commission. However, the individual failed to adequately address the legal grounds for the appeal and did not sufficiently substantiate any claims of legal violations in the earlier decisions, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahreignungsuntersuchung gesetzliche Voraussetzungen Verkehrsübertretung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_403/2015

Urteil vom 26. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015

des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2015 an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 bestätigte die Rekurskommission den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. August 2015 (Postaufgabe 18. August 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung der Rekurskommission rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli